Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 27.04.1971 – 5 StR 152/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Johannes P ns

aus FÜ 52 ir. KU, geboren am EEE 935 in Klein NM (Pommern),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.April 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (EEE

. . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EM aus x: EB als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 9.November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die

Kosten der Revision zu entscheiden hat,

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung sachlichen Rechts, Folgende Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils;

Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer Frau ao | (die Geschädigte) richt als Zeugin darüber vernommen hat, daß der Angeklagte- ihr zugesagt habe, sie könne den Personenkraftwagen am Hamburger Hauptbahnhof wieder abholen. Die Strafkammer ist bei der rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, daß der Wagen am Hamburger Hauptbahnhof abgestelit werden sollte, hat sich aber nicht zu der Behauptung des Angeklagten geäußert, er habe dies Frau |] auch zugesagt, Wenn Freu FÜ lie Darstellung des Angeklagten bestätigt hätte, so hätte er jedenfalls nicht wegen Raubes verurteilt werden. können, weil es dann möglicherweise an der Zueignungsabsicht gefehlt hätte (vgl. BGHSt 22,45). Im vorliegenden Fall schließen die bisherigen Feststellungen richt aus, daß der Angeklagte der Berechtigten das Wiederauffinden des Wagens ermöglichen wollte. Er hatte Frau a] - falls deren Vernehmung dies ergibt - die Stelle mitgeteilt, an der er das Kraftfahrzeug, einen Mercedes 190, zurücklassen wolits. Diese Stelle war nur 35 km vom Ort. der Wegnahme entfernt, eine für heutige Verhältnisse nicht erhebliche Entfernung. Das Urteil enthält auch keine Feststellungen, daß der Angeklagte den Pkw nicht abschließen wollte,

Eines Antrages der Verteidigung auf Vernehmung der Frau a | als Zeugin bedurfte es, wie die Revision zu Recht geltend macht, in diesem Falle nicht, weil Frau FÜ :n zrnittiungsverfahren die Behauptung des Angeklagten bereits bestätigt hatte (GA S,2).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Verfahrensverstoß die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Falls der Angeklagte keine Zueienungsabsicht hatte,

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kann die Tat zwar als schwere räuberische Erpressung

gewertet werden. Es ist aber der Revision zuzugeben, daß

der Unrechtsgehalt einer solchen Tat in diesem Falle geringer sein kann als der eines schweren Raubes, obwohl für beide Delikte derselbe Strafrahmen vorgesehen ist. Das Objekt

des Raubes wäre nämlich der Personenkraftwagen selbst, bei der räuberischen Erpressung aber nur der Besitz des Wagens,

Auf die weitere Aufklärungsrüge und die Einzelausführungen zu der Sachrüge kommt es deshalb nicht an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Fleischmann Schuster