Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 27.04.1971 – 1 StR 670/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 670/70 URTEIL
Iry
in der Strafsache
gegen
den Metzger Heinrich 8 EEE 2.5 MEER, dort geboren an GUNEEEEEED 1959,
_ Sachbezeichnung: Pu... -
wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten Heinrich SEE wirä das Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 1970, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
1. im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und der Beihilfe zum versuchten Diebstahl, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 3.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl in zwei Fällen - in einem Fall fortgesetzt begangen - und wegen Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahl unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Gefängnisstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Prüfung im wesentlichen stand.
Die tatsächlichen Feststellungen zu den beiden Fällen der Beihilfe zum Diebstahl - II 26 und 27 der Urteilsgründe - und vor allem zu dem Fall der Beihilfe zum versuchten Diebstahl - II 21 der Urteilsgründe -
NJ
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sind zwar äußerst knapp. In den beiden ersten Fällen hat das Landgericht jedoch hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte Beihilfehandlungen begangen hat, und zwar einmal dadurch, daß er die Diebesbeute in seinem Pkw abtransportiert, und zum anderen dadurch, daß er Aufpasserdienste geleistet hat. Auch in dem letzteren Fell ist aus der Gesamtheit der Feststellungen zu entnehmen, daß nach dem Tatplan der Angeklagte, der von seinem Fahrzeug aus den Tatort gut beobachten konnte, die Haupttäter gegebenenfalls warnen und später das gestohlene Gut mit seinem Wagen wegbringen sollte. Das Landgericht war jedenfalls überzeugt, daß der Angeklagte seinen Komplicen diese Hilfeleistungen auch zugesichert hatte, denn im Rahmen der rechtlichen Würdigung spricht es ausdrücklich davon, daß er die Straftaten der Mitangeklagten PB und EEE unterstützen wollte (UA S.. 52).
Soweit der Angeklagte des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig erachtet worden ist, mag es zweifelhaft sein, ob die Feststellungen zur Annahme einer Fortsetzungstat ausreichen (BGH VRS 28, 190; 29, 115). Der Angeklagte wäre aber dadurch, daß zu Unrecht ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen bejaht worden ist, nicht beschwert.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis steht aber entgegen der Auffassung des Landgerichts mit der Beihilfe zu den beiden Diebstählen und dem versuchten Diebstahl nicht
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im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit. Als Beihilfehandlungen kommen nach den Feststellungen von dem Pkw aus geleistete Aufpasserdienste und vor allem das Wegfahren der Beute mit diesem Fahrzeug in Betracht. Zumindest das Wegfahren erfüllt aber auch den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, so daß diese Ausführungshandlungen teilweise zusammenfallen und dadurch Tateinheit vorliegt (BGHSt 18, 66, 69).
Der Schuldspruch war somit dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Diebstahl, Jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.
Dabei sind zugleich die Rechtsänderungen durch die Strafrechtsreform mitberücksichtigt worden (BGHSt 23, 254).
II. Durch die Berichtigung des Schuldspruchs, insbesondere den Wegfall der Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, konnte der Strafausspruch in seinem gesamten Umfang, auch hinsichtlich der übrigen Einzelstrafen, keinen Bestand behalten.
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Er war daher unter Verwerfung der weitergehenden Revision aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.
Pfeiffer loesdau Pikart
Woesner Strickert
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