Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 27.04.1971 – 1 StR 30/71

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 30/71 URTEIL ATjE

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Wilhelm H ED ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1952 in CE C5R, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

To

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter B als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom

1. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

TO

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 17 Fällen, versuchten Diebstahls und Anstiftung zur Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Dagegen kann die Verhängung der Maßregel nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht das Erfordernis der Verwahrung nicht auch nach dem früheren Rechtszustand geprüft hat.

Sämtliche festgestellten Straftaten sind vor dem 1. April 1970 begangen. Artikel 93 des 1. StrRG bestimmt, daß in einem solchen Fall die Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden darf, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht gegeben sind. Die Strafkamner hat die Prüfung lediglieh auf den jetzigen Rechtszustand erstreckt. Eine Erörterung der Merkmale der §§ 20 a, 42 e StGB a.F. ist zu vermissen.

Ob die vom Landgericht getroffenen Feststellungen das Revisionsgericht in die lage versetzen, dem angefochtenen Urteil die Voraussetzungen des § 20 a StGB a.F. zu entnehmen, kann dahinstehen. Die Anordnung der Maßregel ist schon deshalb aufzuheben, weil der Tatrichter nicht festgestellt hat, ob die Öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung noch im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft erfordern wird (BGHSt 1, 66, 67). Die Strafkammer stellt -— für den neuen Rechts-

zustand durchaus zutreffend - erkennbar darauf ab, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. gefährlich ist. Dabei bleibt der Einfluß der Strafverbüßung und anderer künftiger Einwirkungen außer Betracht (vgl. § 42 g Abs. 1 StGB; Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT.-Drucks. v/4094, S. 18; Schröder JZ 1970, 92). § 42 e StGB a.F. erfordert aber, daß der Tatrichter sich gerade damit auseinandersetzt. Die Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Hauptverhandlung begründet keine Vermutung dafür, daß sie auch nach der Strafverbüßung fortbestehen wird. Dies ist vielmehr nach den allgemeinen Regeln des Strafverfahrens festzustellen (BGH IM StGB § 42 e Nr. 4).

Der Hinweis der Revision auf die etwaige Wirkung der Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Anstalt, die § 65 des 2. StrRG vorsieht, geht allerdings fehl. Die Maßregel kann noch nicht in Betracht gezogen werden, weil das 2. StrRG erst am 1. Oktober 1973 in Kraft tritt. Im übrigen ist zu bemerken, daß diese Maßregel gegen junge Hangtäter und gegen Täter mit schwerer Persönlichkeitsstörung eingesetzt werden soll.

Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Strickert