Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 20.04.1971 – 5 StR 143/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Buchhändler Heinz G EB zus zii. geboren am EB 922 in vB (Sachsen),

wegen versuehter Abtreibung und gefährlicher Körperverletzung

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.April 1971, an der teilgenommen haben:'

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Staatsanwalt. BED in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte U]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Ci gesen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.September 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

l. Mit Recht ist der Angeklagte im Falle Wi wesen versuchter Abtreibung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung verurteilt worden.

Der Bundesgerichtshof hat bisher lediglich gesagt, daß "jede zur Abtötung der Leibesfrucht führende Handlung zugleich einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Schwangeren bedeutet", daß also die zum Zwecke der Abtreibung vorgenommene vorsätzliche Körperverletzung (auch wenn es sich um eine gefährliche oder gar eine Schwere handelt) von der vollendeten Abtreibung aufgezehrt wird. Der Senat brauchte

. nicht zu entscheiden, ob an dieser Rechtsprechung im bis- | herigen Umfange festzuhalten ist, nachdem Fremdabtreibung jetzt kein Verbrechen mehr ist.

Denn jedenfalls besteht zwischen versuchter Fremdabtreibung und (gefährlicher) Körperverletzung Tateinheit und nicht Gesetzeseinheit. Versuchte Abtreibung ist auch ohne Gesundheitsbeschädigung, also ohne Körperverletzung denkbar (z.B. beim Versuch mit untauglichen Mitteln). Deshalb hat auch das Reichsgericht hervorgehoben, daß das Tat-

verhältnis "bei Versuch der Abtreibung natürlich anders"

zu beurteilen ist als bei vollendeter Abtreibung (RG GA 58,

453,454). Der vorliegende Fall macht das besonders deutlich. Hier wird die Tat vor allem durch die "das Leben gefährdende Behandlung des Opfers" gekennzeichnet, so daß ein Bedürfnis

besteht, dies im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen.

2. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Strafe im Falle WEB sehen fenı.

Daß durch eine Handlung gegen zwei Straftatbestände verstoßen worden ist, durfte das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigen. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß diesem der "erhebliche Grad von Verantwortungslosigkeit", seine "überaus große Leichtfertigkeit" zur Last gelegt worden sind, zumal sein Tun einem versuchten Tötungsverbrechen nahekommt.

- A -

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Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Angeklagten entsprechend den Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Schmitt Herrmann Schuster