Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 25.03.1971 – 1 StR 9/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
>A17Z DT 0415 \ 3
[w; JE De
IM NAMEN DES VOLKES
1 Str 9/71 URTEIL ZSR.
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Peter : EEE ‚ obne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1944 in CEEEEEEEED/
Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
Der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende liichter, Amtsgerichtsrat (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeilagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdefuhrer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeslagten wegen Diebstahls in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet
Es
sich die kevision des Anpeklasten nit der Rüse der Verletzuns sachlichen hechts. Das kechtsmittel hat keinen krlol;r.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer sieht sich au3erstande, das vor der Polizei abgelegste Geständnis des Angexlagten strafmildernd zu berücksichtigen, weil er es in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat. Sie bringt damit zum Ausdruck, daß sie möglicherweise das Geständnis im Strafmaß u Gunsten des Angeklagten verwertet hätte, wenn er, statt die Einiassung zur Sache in der fauptverbandluns zu verweigern, dort eine gleichartige ürklärung abgegeben hätte.
Entgegen der Annahme der Revision liegt darın kein Rechtsfehler. ks ist unstatthaft, den geständigen Angeklagten nur wegen seines Geständnisses milder und den leugnenden Angeklagten nur wegen seines Restreitens härter zu bestrafen (BGHSt 1, 105, {u6; ständ. Rspr.). Maßgebend ist weder Geständnis noch Leugnen allein, sondern die innere Einstellung des Täters zur Tat, die in seinem Verhalten w..hrend der Hauptverhandlung zum Ausdruck kommt. Aus ihm können Schlüsse auf das Ausmaß seiner Schuld unä auf seine Gefährlichkeit gezogen werden,
Ein Angeklagter, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht erklärt, macht zwar von einen ihm zustehenden prozessualen Recht Gebrauch, nimmt aber zugleich dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, seıne
innere Einstellung zur Tat in Zeitpunkt der Hauptverhandlunr zu beurteilen. "s ist deshaıb nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei der Strafzumessung eine trühere Einlassung des Angexlagten nicht zu seinen
Gunsten wertet. Daß der Angeklagte erklärte, er wolle nicht alles noch einmal sagen, weil er es bereits vor der
Polizei gesagt habe, ändert daran nichts, denn dem erkennenden Gericht blieben damit klare Feststellungen
über seine innere Rinstellung verwehrt.
Loesdau Mösl Pikart Woesner Strickert