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BGH Beschluss vom 10.03.1971 – 2 StR 84/71

2. Strafsenat

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44 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 84/71 BESCHLUSS 103 | |

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Wolfgang GC ED aus Step; geboren am. EEEEEEB 1939 in KM, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Günter BE oO34<„) aus StR, dort geboren an @. > 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 10. März 1971 beschlossen:

I.

Il.

Den Angeklagten wird auf die Gesuche vom

30. Oktober und 16. November 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 25. Juni 1970 gewährt.

Die Angeklagten tragen die Kosten der Wiedereinsetzung.

Der Beschluß des Landgerichts in Aachen vom 29. Oktober 1970, durch den die Revision

des Angeklagten WB als unzulässig verworfen worden ist, wird damit gegenstandslos.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. _

Die weitergehenden Revisionen werden ver-

worfen.

- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Diebstahls in sechs schweren Fällen und versuchten Diebstahls in einem schweren Fall zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren und arei Monaten verurteilt und sie im übrigen freigesprochen. Ferner sind verschiedene Tatwerkzeuge eingezogen worden.

Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den Schuläspruch richten, offensichtlich unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Aus den Urteilsgründen läßt sich mangels Angabe der Tatzeiten für die Vortaten nicht ersehen, ob Rückfallverjährung nach § 17 Abs. 4 StGB eingetreten ist.

Baldus Kirchhof Müller Baumgarten Meyer