Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 10.03.1971 – 2 StR 61/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 61/71 URTEIL 1/03

in der Strafsache gegen

den Metzgergesellen Johann Nikolaus Z EEE aus Dem, geboren am@. EMEEEED 1940 in wei, Gemeinde Wii,

wegen Notzucht u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Anmtsgerichtsrat REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEREED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Oktober 1970

mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer zwang der zur Tatzeit 29jährige Angeklagte die damals 72 Jahre alte Zeugin

FREE, eine Stiefschwester seines Vaters, in ihrem Haus zum Geschlechtsverkehr und entfernte sich trotz ihrer wiederholten Aufforderung nicht.

Seine Revision greift mit der Verfahrensrüge durch.

Die Aufklärungspflicht gebot angesichts der Besonderheit des Falles die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin FB.

Der Hausarzt dieser Zeugin hat bekundet, daß bei ihr eine altersbedingte Cerebralsklerose vorliegt, die ihr Gedächtnis "etwas vermindert", ohne daß hierdurch jedoch ihre Erinnerung an nur kurze Zeit zurückliegende Erlebnisse beeinträchtigt wird. Ob diese letztere Folgerung zutreffend ist, erscheint wegen der widersprüchlichen, zum Teil auch nach Ansicht des Landgerichts unzutreffenden Angaben der Zeugin zu zahlreichen Einzelheiten des Tatgeschehens fraglich. So ist von ihr bei der polizeilichen Vernehmung vom 9. Juli 1970 u.a. ausgesagt worden, der Angeklagte habe ihr eine Masse ins Gesicht gestäubt, wodurch sie ihre Besinnung verloren habe. Hiervon hatte sie jedoch am 23. März 1970, dem der Tat folgenden Tag, nichts erwähnt. Die Strafkammer ist denn auch davon ausgegangen, daß diese Bekundung nicht zutrifft, zumal die Zeugin kurze Zeit nach dem Geschlechtsverkehr aufgestanden und zum Nachbarhaus gelaufen ist, ferner am nächsten Tag keine Spuren einer solchen Masse festgestellt worden sind. Bei jener Vernehmung vom 9. Juli 1970 hatte die Zeugin weiter angegeben, sie könne nicht sagen, was später geschehen sei, insbesondere auch nicht, ob der Geschlechtsverkehr bereits beendet gewesen sei, als sie wieder zu sich gekommen sei. Dem widersprechen jedoch ihre

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-10/2-str-61-71#rd_4

Bekundungen vom 23. März 1970 sowie in der Hauptverhandlung. Nach diesen war sie während des Geschlechtsverkehrs, und zwar von Anfang an, bei Bewußtsein. Ferner hat die Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt, beim Geschlechtsverkehr habe sie Schmerzen verspürt. Demgegenüber war von ihr bei der ersten Vernehmung am 23. März 1970 bekundet worden, sie habe keine Schmerzen gehabt. Widersprüchlich sind auch die Angaben der Zeugin über die Art der Kleidungsstücke, die der Täter, als er ans Bett herantrat, trug. Nach ihren bei der ersten polizeilichen Vernehmung gemachten Bekundungen soll er nur mit einem Unterhemd, gemäß ihren Aussagen in der Hauptverhandlung aber mit einem Hemd und einem Pullover bekleidet gewesen sein. Ebensowenig decken sich ihre Äußerungen tiber die Lichtverhältnisse im Zimmer. Während sie bei der Vernehmung vom

23. März 1970 ausgesagt hatte, der Raum sei durch den Mondschein so erhellt gewesen, daß sie "die Person genau erkennen konnte", ist von ihr in der Hauptverhandlung angegeben worden, es sei im Zimmer dunkel gewesen, sie habe nur die Umrisse des Täters gesehen und den Angeklagten lediglich an seiner Stimme erkannt. Gelegentlich der. zweiten polizeilichen Vernehmung hatte sie weiter erwähnt, im Zimmer habe eine solche Dunkelheit geherrscht, daß sie nicht einmal die Schnur habe erkennen können, mit der sie vom Angeklagten gefesselt worden sei. Wegen der Widersprüche in den Aussagen der Zeugin hat das Landgericht Bedenken gehabt, ihr darin zu folgen, daß sie überhaupt gefesselt worden ist. Voneinander abweichend sind schließlich die Bekundungen der Zeugin BoD und die der Zeugin FEED über deren Fußbekleidung, als sie zum Nachbarhaus lief, sowie zur Frage, ob der Angeklagte das Licht an seinem Personenkraftwagen eingeschaltet hatte, als er

vom Haus seiner Tante wegfuhr (vgl. Bl. 21 R und 28 R d.A.). Diese zahlreichen Widersprüche sowie die durch die Cerebralsklerose bei der Zeugin FB verursachte Gedächtnisbeeinträchtigung hätten der Strafkammer Anlaß geben müssen, sich nicht mit der eigenen Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu begnügen, sondern zusätzlich einen Psychiater zu Rate zu ziehen. In einem derart außergewöhnlichen Fall muß auch die letzte Aufklärungsmöglichkeit ausgeschöpft werden. Die Pflicht, einen solchen Sachverständigen einzuschalten, entfiel hier nicht etwa deshalb, weil die Zeugin FEB die zu ihrer Glaubwürdigkeitsuntersuchung notwendige Einwilligung verweigert hat. Zwar kam mangels dieser Einwilligung eine Untersuchung der Zeugin nicht in Betracht (vgl. BGHSt 14, 21, 23). Dies hindsrte aber nicht die Zuziehung eines Sachverständigen. Denn ihm standen durch den vom Hausarzt der Zeugin mitgeteilten Krankheitsbefund und den während der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch deren unterschiedliche Zeugenaussagen genügend Anhaltspunkte für eine Begutachtung zur Ver-

fügung.

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

Baldus Kirchhof

Baumgarten Meyer

Müller