Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 10.03.1971 – 2 StR 41/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 4/1 URTEIL 0%

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Paul PO zus EEE, Kreis Bi, iort geboren an WW. EB 93365,

wegen schwerer Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 10. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft

gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 2. Juni 1970 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift eine schwere Körperverletzung vorgeworfen. Die Strafkamnmer hat ihn freigesprochen, weil zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden müsse, daß er sich in einer Notwehrlage befunden habe. Sie hat auch ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten verneint. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet,

Nach den Urteilsfeststellungen nahmen, als der Angeklagte am 13. Juni 1969 gegen 23.30 Uhr sich auf dem Heimweg vor seinem Hausgrundstück befand, acht Personen eine herausfordernde Haltung gegen ihn ein. Sie betraten mit dem Angeklagten dessen Grundstück, rüttelten an der Kellertür des Hauses, pochten gegen die Fensterjalousien, bewarfen sie mit Steinen oder Erdklumpen, schlugen gegen das Abflußrohr der Dachrinne und machten sich am offenen Kellerfenster zu schaffen, das zum Heizungskeller führt und sich an der - von vorn gesehen - linken Hausseite befindet. Der Angeklagte, der befürchtete, daß die Eindringlinge sein Haus beschädigen und darin eindringen würden, holte ein Flobertgewehr, lud dies mit einer Patrone Vogelschrot und begab sich wieder zur Vorderseite des Hauses. Dort schaltete er eine Außenlampe an, forderte die Eindringlinge auf, das Grundstück zu verlassen, und drohte mehrfach an, er werde sonst schießen. Er beabsichtigte auch, nötigenfalls Warnschüsse abzugeben

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und hatte den Finger am Drücker des Gewehres. Da er vor dem Hause niemanden sah, aber vermutete, daß an der linken Hausseite sich einige Personen aufhielten, wollte er entlang des Hauses dorthin gehen. Als er sich in Bewegung gesetzt hatte, stolperte er und es löste sich ein Schuß, der entlang der Hauswand ging. Der sich in der Nähe der linken Hausecke aufhaltende Nebenkläger Udo SCEEEB wurde von 37 Schrotkugeln vorwiegend an der linken Gesichtshälfte getroffen. Sein linkes Auge wurde durchschlagen und mußte später entfernt werden.

Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.

Ihre Ausführungen zur Notwehrlage vermissen zu Unrecht eine Feststellung, daß im Zeitpunkt des Schusses der Angriff auf das Eigentum des Angeklagten noch angedauert und der Nebenkläger oder ein Zeuge sich noch auf dem Grundstück aufgehalten habe. Da der Schuß entlang der Hauswand ging und das an der Hausecke befindliche Abfallrohr und den Nebenkläger traf, kann dieser sich nur in unmittelbarer Nähe der Hausecke befunden haben. Der Angriff auf das Eigentum des Angeklagten war daher noch nicht beendet. Zur Verteidigung gegen diesen Angriff durch eine Übermacht, zu der eine ihm als Schläger bekannte Person gehörte, durfte der Angeklagte sich mit der ungesicherten Waffe auf das unmittelbar vor dem Hause gelegene, ebene Gelände begeben, um die Eindringlinge

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- gegebenenfalls durch einen Warnschuß - zu vertreiben, Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer dargelegt, daß die Notwendigkeit eines Warnschusses plötzlich auftreten konnte und der Angeklagte, um rechtzeitig reagieren zu können, den Finger am Abzug der ungesicherten Waffe haben durfte. Die erforderliche Abwehrhandlung war daher notwendig mit dem Risiko verbunden, daß sich ein Schuß ungewollt löste. Aus dem Tragen der Waffe. so, wie geschehen, kann also kein Vorwurf der Fahrlässigkeit hergeleitet werden. Dafür, daß der Angeklagte darüber hinaus fahrlässig gehandelt hat, insbesondere mit einem Stolpern rechnen mußte, ist kein Anhalt gegeben.

Baldus Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer