Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 23.02.1971 – 5 StR 20/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Studenten Claas Dog zus Po dort geboren an EEE ' 943,
wegen Betruges u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 23.Februar 1971, an der teilgenommen häben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bunädesrichter Siemer | Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
_ Bundesanwalt Dr on in der Verhandlung,
Staatsanwalt Br bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte GEB
als Urkundsbeamtin der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg von 8. Mai 1970 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur
Last.
- Von Rechts wegen -+
Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Verfahrens-. und Sachrüge gegen die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges, der Beihilfe zum Betrug, zur Untreue u.a. Das Rechtsmittel, das. von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der äusdrücklich nur die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird (Revisionsbegründung Seite 3), ist unbegründet. Das Landgericht hatte keinen Anlaß, zusätzlichen Beweis über die Behauptung zu erheben, der Angeklagte habe bei Darlehnsgewährungen, die nicht Gegenstand der Anklage waren, hohe Profite erstrebt. Einer der benannten Zeugen (Jchann MB - Vernandlungsniederschrift Bd.VIII 8.177,178 -) war hierzu bereits vernommen worden. Sechs andere Zeugen hatten ebenfalls zu dem Beweisthema ausgesagt. Die Strafkammer brauchte daher nicht noch weitere vier Zeugen darüber zu hören. Sie ist ohnedies davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei seinen Darlehensgeschäften "hohe Vorteile erzielt hat" (UA S.39,40).
2. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Sachrüge hin läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu dem Einzelvorbringen der. Revision hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung. genommen: Bu j
nz B I 1.) Der gerügte Widerspruch ist. nicht unlösbar; Bwerth kann bereits vor dem Mai 1966 von sioh aus Interesse an dem Erwerb ..des Firmenmantels der Interfinanz gezeigt haben, und der Angeklagte kann ihm daraufhin
im Mai und Juni 1966 entsprechende Angebote gemacht
haben.
2.) Zwischen den Erwägungen auf UA S.40 und den Feststellungen auf UA S.7 besteht kein Widerspruch. Die geschilderte Besprechung des Angeklagten mit PR prauchte nicht zu dem Schluß zu führen, daß der Angeklagte schwarze Abzüge erlangt habe.
3.) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Strafkammer verkannt hätte, daß der Angeklagte in einigen wenigen Fällen die Darlehen persönlich gewährt und daher von seinem Vetter keine Provision
4.)
1.)
2.)
-4- on FR; . Pag:
zu erwarten gehabt hatte. Sie brauchte dies bei der Beweiswürdigung aber nicht ausdrücklich zu erörtern. Mit dem über die Provision hinaus zu zahlenden Disagio in den auf UA S.5 und 6 aufgeführten Fällen hat sich die Strafkammer eingehend befaßt (UA S.38/39) und
ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß diese Zahlungen
sich noch im Rahmen des Vertretbaren hielten und
daher kein Beweisanzeichen dafür waren, daß der Angeklagte in anderen Fällen die betrügerischen Absichten Ewerths erkannt hatte.
Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkte richten sich gegen die Beweiswürdigung. Es ist allein entscheidend, ob der Angeklagte die unlauteren Absichten des WW erkannt hat. Davon hat sich jedoch die Strafkammer nicht überzeugen
können.
zu B II
Die Strafkammer hat es dahingestellt gelassen, ob an Grundschuldbriefen Hehlerei begangen werden kann, weil sie den inneren Tatbestand nicht hatte feststellen können. Dies hat sie unter Hinweis auf das Beweisergebnis ausreichend dargelegt.
Zu B III
Daß der Angeklagte die Notlage des Zeugen Su nicht ausgebeutet hat, ist auf UA S.24 unten/
25 oben dargelegt. Diese Feststellungen tragen insoweit den Freispruch; näherer Feststellungen dazu bedurfte es nicht.
Die Strafkammer hat eingehend geprüft, ob der Angeklagte die gezahlten 8.000 DM als Gewinnbeteiligung ansehen konnte, und ist zu der Auffassung gekommen, daß die dahingehende Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Die gerügten
Widersprüche bestehen in Wirklichkeit nicht. Daß der Angeklagte dem Sl beim Lanäverkauf behilf-
lich sein wollte, Schließt nicht aus, daß es zu einem solchen Verkauf nicht gekommen ist."
Dem ist nichts hinzuzufügen. -
Sarstedt - Sie mer Schmitt . Herrmann Fleischmann