Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 09.02.1971 – 5 StR 734/70

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinz-Wolfgang K EEE ohne festen Wohnsitz,

geboren am ME 1947 in zum.

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: WEB u.a. -

wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Februar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, | Bundesrichter Schmidt Bundesrichter. Siemer “ Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Bunde sanwalt ‚Ir

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus Ta

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Ki zesen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg‘ vom 17.September 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Einzelangriffe der Revision richten sich ausschließlich dagegen, daß auch dem Angeklagten “un die Folge der gemeinschaftlichen Tat zugerechnet worden ist (88 251, 56, 50 StGB).

1. Soweit die schriftliche Revisionsbegründung direkt oder indirekt die Beweiswürdigung als solche und die Feststellungen bekämpft, ist ihr Vorbringen unzulässig. .

Daß "mehrere" Schläge gegen den Hinterkopf eines Menschen ausführbar sind, versteht sich von selbst; sie können -— schnell hintereinander -— sowohl vor als auch nach dem Fall des Opfers geführt werden, beispielsweise wenn dieses sich aufzurichten versucht.

Ebenfalls unzulässig - weil in Wahrheit auch nur gegen die Beweiswürdigung als solche gerichtet - sind die Ausführungen der Revision über die fehlende "Gefährlichkeit des Hammers" "auf Grund allgemein gültiger physikalischer Gesetze". Wie gefährlich Schläge mit diesen Hammer waren, ergibt sich bereits daraus, daß schon der erste (vorsichtige) Schlag des WW zu einem "Knocheneinbruch" am Hinterkopf und zu "teilweiser Lösung der Mittelnaht zwischen den Scheitelbeinen" geführt hat.

Nach den rechtlich unangreifbaren, wiederholten Feststellungen des Urteils war sich auch der Beschwerdeführer dieser besonderen Gefährlichkeit bewußt (eben deshalb hatte er mit den Mittätern vorher darüber beraten, auf welche Stelle des Kopfes - nach Möglichkeit - geschlagen werden sollte).

2. Ebenfalls vergeblich wendet die Revision ein, der Tod des Tankwarts sei auf einen Exzeß des Mitverurteilten | zurückzuführen, der in einer - für den Beschwerdeführer nicht voraussehbaren — Abänderung des

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Matplanes gehandelt habe.

Von einem Exzeß kann im allgemeinen nur dann die. Rede sein, wenn "außergewöhnliche Ereignisse, mit denen: der Täter nicht zu rechnen ‚brauchte, unmittelbare Todesursache gewesen sind " (BGH GA 1965, 343).

So war es hier aber nicht.

a) Die "Änderung des Tatplanes", auf die sich die Revision beruft, betraf lediglich die Wegnahme des Geldes. Das wird auf Seite 27 unten und auf Seite 28 UA ausdrücklich gesagt (" der Tatverlauf wurde durch Schwierigkeiten. mit der Kasse planungswidrig komplizierter"). . Diese. Schwierigkeiten hat übrigens der Angeklagte selbst beseitigt, indem er "die ganze Kasse" mitnahm (UA 8. 17).

b) Nicht aber kann davon gesprochen werden, daß die Mitverurteilten bei der Gewaltanwendung über. das. hinaus= gegangen wären, was der Angeklagte KB vorher geritlist: hatte. Danach sollte der Tankwart. bewußtlos geschlagen: werden.

Hierbei war - wie der Urteilszusammenhang ergibt - für den Beschwerdeführer ohne Bedeutung, ob dies durch Wurda oder durch JB geschah; wesentlich war für ihn nur, daß nicht er selbst schlagen mußte. Von einer ungewollten, unvorhersehbaren Änderung des Tatplans kann also nicht gesprochen werden, soweit der zweite Schlag von I und nicht von WEB geführt worden ist.

Ebensowenig liegt ein"Exzeß" darin, daß dieser zweite Schlag nicht - wie nach Möglichkeit vorgesehen - erneut den Hinterkopf, sondern die linke Schläfe oder die Stirn getroffen hat. Da nach dem Willen des Beschwerdeführers der Tankwart jedenfalls durch Hammerschläge gegen den Kopf betäubt werden sollte, ist es nicht als "außergewöhnliches Ereignis" anzusehen, "mit dem der Täter nicht

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zu rechnen brauchte", wenn die Schläge nicht genau den im Tatplan vorgesehenen Kopfteil trafen. Wie nach dem Urteilszusammenhang nicht zweifelhaft sein kann, war auch für

den geistig unbeweglichen ‚Beschwerdeführer voraussehbar, daß unter Umständen gegen einen anderen Teil des Kopfes geschlagen werden könnte, zumal ein sich bewegender Mensch getroffen werden sollte und das Ziel verhältnismäßig klein war. Im übrigen wäre ein weiterer Hieb auf

den bereits zerstörten Teil der Schädeldecke ebenso tödlich gewesen wie der Schlag an die Schläfe oder an die

Stirn.

Die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers, durch die er den Tod des Tankwartes mit herbeigeführt hat, liegt also schon in seinem ausdrücklichen Einverständnis, daß. . mit einem solchen Gummihammer überhaupt gegen den Kopf geschlagen werden und daß dies so oft geschehen sollte, bis das Opfer bewußtlos war.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend den Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer nn Herrmann Schuster