Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Entscheidung vom 04.02.1971 – 4 StR 577/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 24

04370020

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Wilhelm Ernst Heinrich Friedrich B iD

aus NEE, zeboren an GE 1925 in cam

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Februar 1971 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Oktober 1970 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in möglicherweise volltrunkenem Zustand, sicher

aber im Zustand durch Trunkenheit bedingter erheblich ver-

minderter Zurechnungsfähigkeit seine 70 Jahre alte Mutter vergewaltigt. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf diese Anordnung beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet.

Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42 c StGB setzt zunächst voraus, daß der Betroffene auf Grund eines

krankhaften Hanges gewohnheitsmäßig, d.h. ständig oder wenigstens periodisch im Übermaß geistige Getränke zu

sich nimmt, so daß er in einen Rauschzustand gerät oder seine Arbeits- und leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339). Ob diese Voraussetzungen beim Angeklagten vorliegen, ergeben die Urteilsgründe nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit. Hiernach trinkt er zwar seit etwa 1950

"in zunehmendem Maße" Alkohol (UA S. 2). Seine zahlreichen Straftaten, darunter drei Notzuchtverbrechen in den Jahren 1950 und 1960/61, hat er "fast alle" unter dem Einfluß von Alkohol begangen (UA S. 10). Ob dies auch für die im Jahre 1963 oder 1964 begangene::falsche Anschuldigung und für das 1967 begangene Straßenverkehrsvergehen (Fahren ohne Fahrerlaubnis) gilt, gebt aus dem Urteil nicht hervor. Im übrigen aber hat er sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Jahre 1963 straffrei geführt. Dieser Sachverhalt bildet keine ausreichende Grundlage für die Auffassung des Landgerichts, mit Rücksicht auf die "langjährige Trunksucht" des Angeklagten und die davon ausgehende Gefahr sei seine Unterbringung erforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen. Ein Mensch, der gelegentlich bis zur Berauschung trinkt und dann im Rausch Straftaten begeht, ist noch kein gewohnheitsmäßiger Trinker im Sinne des § 42 c StGB. Das Urteil läßt ferner nicht erkennen, in welchem Sinne sich der vernommene psychiatrisch Sachverständige zur Frage der Trunksucht und zur Unterbringungsfrage geäußert hat. Schließlich fehlen Ausführungen dazu, ob eine Unterbringung des Angeklagten Aussicht auf |

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Erfolg bietet. Ist sie im gegebenen Falle aussichtslos, so darf sie nicht angeoränet werden. Hiernach muß die Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache insoweit

zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Zandgericht zurückverwiesen werden.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger