Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 28.01.1971 – 4 StR 545/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
‚on 35/0 URTEIL AM
in der Strafsache
gegen
den Dachdecker Eric H muB zus vB, geboren an ED 1929 in HB.
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1971 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Juli 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Diebstahls in einem weiteren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jabr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist, wie auch der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. Dezember 1970 angenommen hat, im wesentlichen offensichtlich unbegründet.
Anlaß zur Erörterung gibt das Urteil lediglich insoweit, als die Strafkammer die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB n.F. auch für die letzte, in der Nacht zum 30. September 1969 begangene . Diebstahlstat bejaht hat. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, dem Urteil sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, daß die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB n.F. gewahrt sei. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Der Angeklagte hatte die letzte Vortat am 15. August 1960 verübt (UA 6). Unter Berücksichtigung lediglich der Zeit der Strafverbüßung für diese und andere Vortaten (7. Juni 1961 bis 30. Juni 1965 - UA 18 - die Angaben "7.1.1961" und "7.8.1961" - UA 6, 7 - sind Schreibversehen) von insgesamt vier Jahren und 24 Tagen wäre die Frist allerdings bereits am 8. September 1969, also 22 Tage vor Begehung des hier abgeurteilten letzten Diebstahls abgelaufen
gewesen. Wegen der Vortat hat der Angeklagte indessen außerdem in Untersuchungshaft eingesessen, die angerechnet worden ist (UA 6,7). Wenn das Urteil über die Dauer dieser Haft
auch keine genauen Angaben enthält, so ergibt der Zusammenhang doch mit hinreichender Deutlichkeit, daß sie beträchtlich gewesen sein muß und jedenfalls erheblich länger als 22 Tage gedauert hat. Offensichtlich deshalb hat die Strafkammer, die nach ihren Ausführungen in Blatt 18 der Urteilsgründe die Rechtslage richtig beurteilt hat, geglaubt, auf genauere Angaben verzichten zu können.
Auf die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm (NIW 1970, 2083), nach der die (formellen) Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 StGB n.F. bereits erfüllt sein sollen, wenn bei mehreren abzuurteilenden Taten nur deren erste in die Fünfjaebresfrist fällt, braucht danach nicht eingegangen zu werden.
Meyer Börtzler Mayr
Hürxthal Salger