Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 22.01.1971 – 5 StR 291/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

, gtR 91T: BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Klaus-Dieter K“ EB zus SB. dort geboren an EB 3:5,

wegen räuberischer Erpressung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 6.5uli 1971, an der teilgenommen haben:

"Senetspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender,

. Bundesrichter Schmidt . Bundesrichter Schnitt „Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster

„als. beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,

Bundesanwalt ; Dr. N Ze nn : bei der Verkündung Br

BE als ‚Vertreter der. Bundesanwaltschaft, - Justizanges tellte GEEEEEB 2:

‚als: UÜrkundsbeamtin der Geschäftsstelle, :. ©

für. Recht. erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ' des Landgerichts in Berlin vom 22.Januar 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,

-— Von Rechts wegen -

Gründe§

Die-Revision'des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rüst, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts ist rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch für die Erwägungen, auf denen die Feststellung beruht, daß. der Angeklagte der: Täter ist. Die Strafkammer hat den Beweiswert des Wiedererkennens des Angeklagten durch den Zeugen GE (Opfer der Tat) nicht verkannt. Der. voriiegende Fall unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, den der Bundesgerichtshof in BGHSt 16,204 entschieden hat. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur daraus geschöpft, daß der Zeuge GW dien Angeklagten in der Hauptverhandlung als diejenige Person. wiedererkannt hat, die ihn überfallen hat, sondern außerdem aus dem Umstand, daß CB den Angeklagten bereits am Tattage bei der Polizei unter ihm vorgelegten Lichtbildern als Täter identifiziert hat. Dabei hat sie laut Urteilsgründen auch die Umstände, unter denen die Identifizierung stattgefunden hat, eingehend geprüft. Das Urteil stellt hierzu fest, daß CE ichtpilder verschiedener Personen aus dem Verbrecheralbum vorgelegt worden sind, darunter mehrere Lichtbilder des Angeklagten, die teils jüngeren, teils älteren Datums waren, daß CB ien Angeklagten als Täter auf dessen neuestem Bild identifizierte und daß er den Angeklagten nicht nur auf Grund eines auffälligen Leberfleckes auf der linken Oberlippe, sondern auf Grund seiner gesamten Physiognomie wiedererkannte. Diese Beweisführung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

NN

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Schmitt Fleischmann Schuster