Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 14.01.1971 – 4 StR 505/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vun ml URTEIL 04370067
in der Strafsache
gegen
den Rentner Erwin Me aus HE, geboren am EB 1515 in u.
wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin EM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, dJustizangestellter I] als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an eine andere Strafkamner des landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Zu einem großen Teil erschöpft sich das Revisionsvorbringen allerdings letztlich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen der Strafkammer. So kann die Aufklärungsrüge nicht auf die Behauptung gestützt werden, das Urteil gebe die Aussagen bestimmter Zeugen nicht vollständig wieder. Ebensowenig kann der Vorwurf, die Strafkammer habe den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt, damit begründet werden, sie hätte an der Täterschaft des Angeklagten zweifeln müssen, wenn sie ihrer Überzeugungsbildung bestimmte Erklärungen der Zeugen zugrunde gelegt hätte, über die das Urteil nichts aussagt. Auch nach der Verhandlung erst bekanntgewordene Tatsachen kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.
Gegen das Urteil bestehen jedoch, worauf auch die Revision teilweise hinweist, in folgenden Punkten gewisse Bedenken:
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, das ihm vorgeworfene unzüchtige Verhalten "sei ihm schon deshalb gar nicht möglich gewesen, weil er zur Tatzeit keinen Moment allein im Kiosk gewesen sei"
(UA 5). Dazu hat er einmal angeführt, "daß gerade samstags um die Mittagszeit stets reger Kundenbetrieb im Geschäft herrsche". Zum anderen hat er vorgebracht, am Tattage seien "zwischen 12.30 und 13.30 Uhr auch noch seine Tochter Ursula und die Zeugin BMW ununterbrochen im Iaden gewesen und hätten ihm — wie jeden Samstag - geholfen"; außerdem sei
der Zeuge IM anwesend gewesen.
Mit dieser zweiten Behauptung hat sich die Strafkamer im Urteil auseinandergesetzt. Nicht alle Erwägungen hierbei sind indessen unbedenklich. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, Ursulas Aussage über die Zeit ihres Eintreffens am Kiosk (kurz vor 13.00 Uhr), liege keine sichere Erinnerung zugrunde, sondern lediglich ein Rückschluß aus ihren Verhalten an anderen Samstagen. Diese Annahme beruht vor allem darauf, daß Ursula "trotz intensiver Befragung keinerlei Anhaltspunkte" dafür hat "angeben können, warum ihr von den vielen Samstagen, an denen sie stets in gleicher Weise nach Arbeitsschluß zu ihrem Vater gefahren ist, ausgerechnet der 18. Oktober 1969 so sicher auch bezüglich der Uhrzeit ihrer Ankunft im Gedächtnis geblieben ist" (UA 6). Dabei geht die Strafkammer möglicherweise davon aus, daß Ursula, wie sie "auf ausdrückliches Befragen" erklärt hatte, erst drei bis vier Wochen vor der Hauptverhandlung (3. Juni 1970) erstmals von dem Tatvorwurf gegen ihren Vater gehört habe. Demgegenüber heißt es später gerade zu diesem Punkt, daß sich Ursulas Erinnerung als sehr ungenau erwiesen habe, weil sie bereits Ende November/Anfang Dezember 1969 von ihrem Vater über den gegen ihn erhobenen Vorwurf unterrichtet worden sei. Hatte Ursula aber nicht erst nach 6 1/2 Monaten, sondern schon nach etwa sechs Wochen vom Tatvorwurf erfahren, lagen also möglicherweise nur fünf Samstage dazwischen, so
ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb es ihr nicht auch ohne besondere Anhaltspunkte möglich gewesen sein soll, sich an ihr Verhalten am Mittag des 18. Oktober 1969 zu erinnern. Nur wenn dieser Samstag anders als die voraufgegangenen oder folgenden Samstage verlaufen wäre, hätte
sie überdies normalerweise Veranlassung gehabt, sich dies besonders zu merken. Das hat die Strafkammer möglicherweise verkannt.
Auf diesen Mangel würde es allerdings dann nicht ankommen, wenn Ursula, was die Strafkammer auf Grund weiterer Umstände nicht als ausgeschlossen ansieht, am Tattage erst um 13.15 Uhr eingetroffen wäre und damit "eine Lücke von 12.30 bis mindestens 13.15 Uhr" bliebe, "die für die Begehung der festgestellten Tat hinreicht" (UA 8). Auch dieser spätere Zeitpunkt 1äßt sich indessen mit dem festgestellten Sachverhalt im übrigen nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Danach ist die damals 8 Jahre alte Claudia SB gegen 13.30 Uhr in der nur unweit entfernt gelegenen Wohnung ihrer Eltern angekommen (UA 4). Wenn das Kind, wovon zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist, auf dem kürzesten Wege nach Hause gegangen ist, hätte es die Tochter des Angeklagten bei ihrem Eintreffen gegen 13.15 Uhr noch vorfinden müssen. Hinzu kommt, daß die Konstanz der Aussage, mit der die Strafkammer u.a. die Glaubwürdigkeit des Kindes begründet, selbst nach den Urteilsfeststellungen erst mit dessen Vernehmung vor der Polizei beginnt; seiner Großmutter am Tattage und seiner Mutter zwei Tage später hatte es von der eigentlichen, dem Schuldspruch zugrunde liegenden Unzuchtshandlung noch nichts gesagt (UA 4, 5), ohne daß dafür im Urteil eine Erklärung gegeben wird.
Dies alles bedarf indessen keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls ist es ein durchgreifender sachlichrechtlicher Fehler des Urteils, daß sich die Strafkammer an keiner Stelle mit der weiteren Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, gerade samstags um die Mittagszeit herrsche stets reger Kundenbetrieb. Ersichtlich hat der Angeklagte damit sagen wollen, das von Claudia im einzelnen geschilderte Tatgeschehen habe so lange Zeit in Anspruch nehmen müssen, daß während dieser ganzen Zeit unmöglich nur ein einziger Kunde, wie das Kind angegeben hatte, Ware verlangt und das Treiben im Hinterzimmer gestört haben könnte. Diesen Einwand durfte die Strafkammer nicht einfach übergehen. Nach dem auf Grund von Claudias Aussage festgestellten Sachverhalt muß sich der Angeklagte in der Tat zweimal mehrere Minuten ausschließlich mit dem Kind im Hinterzimmer befaßt haben. Nach den weiteren Feststellungen muß sich Claudia insgesamt sogar fast eine Stunde im Kiosk aufgehalten haben, ohne daß von weiteren Kunden die Rede ist. Die Strafkammer hätte mithin die Verkehrslage am Kiosk und den tblichen Kundenbetrieb samstags mittags ermitteln und sich über den Grad der Wahrscheinlichkeit der von Claudia behaupteten längeren (ungestörten) Abwesenheit des Angeklagten im eigentlichen Geschäft Klarheit verschaffen müssen. Von diesem Ergebnis konnte die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Claudias abhängen. Die Strafkammer wird daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Bedenken den Sachverhalt nen prüfen und würdigen müssen.
Der Verteidiger hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, auch auf die in der Revisionsschrift behaupteten Widersprüche in den verschiedenen Aussagen des Kindes hinzuweisen.
Meyer Börtzler Mayr
Hürxthal Salger