Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 12.01.1971 – 1 StR 592/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
) StGB 8 17 Abs. 4 In den Fünfjahreszeitraum des § 17 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich auch die Zeit einer im Ausland erlittenen Haft nicht einzurechnen.
Nachschlagewerk: ja ) BGHSt: ja )zu2a
)
StGB 8 17 Abs. 4 In den Fünfjahreszeitraum des § 17 Abs. 4 StGB ist
grundsätzlich auch die Zeit einer im Ausland erlittenen
Haft nicht einzurechnen.
BGH, Urt.v. 12. Januar 1971 - 1 StR 592/70 - LG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I StR 592/70 URTEIL
in der Stralsache
gegen
den Hilfsarbeiter Heinz " m =.: «iD, geboren am EB 350 in SW Thüringen,
wegen versuchten Diebstahls u.a.
Der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Fikart Bundesrichter Dr. Woesner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts Würzburg vom 11. August 1970 wird verworfen.
Er trägst die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, eine Sperre (§ 42 n StGB)
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von zwei Jahren verhängt und verschiedene Tatwerkzeuge eingezogen. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Der Schuldspruch enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Zutreffend hat das Landgericht einen versuchten Diebstahl mit Waffen angenommen; hierzu genügte es, daß der Angeklagte den Tränengasrevolver zur Sicherung seines Rückzuges (UA S. 6) bei sich führte (BGHSt 22, 230, 231). Auch aie Aburteilung nach neuem Recht ist rechtlich unbedenklich.
2. a) Auch die Anwendung des § 17 StGB begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist eine Rückfallverjährung nicht eingetreten. Zwischen der am 18. Dezember begangenen und am 27. September 1966 abgeurteilten Tat und dem weiteren am 18. Juli 1968 begangenen Diebstahl (UA S. 4, 15) befand sich der Angeklagte von Mai 1961 bis Mai 1966 in Spanien in Haft. Diese Zeit hat die Strafkammer rechtlich zutreffend nicht in die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB eingerechnet.
Zwar setzt § 17 Abs. 1 StGB - anders als § 42 e Abs. 4 StGB - Verurteilungen im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs voraus. Das hat seinen Grund jedoch allein darin, daß dem Tatrichter im Rahmen der allgemeinen Rückfallvorschrift nicht die unter Umständen schwierige Nachprüfung auferlegt werden soll, ob eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung eine Tat betrifft, die auch unter Berücksichtigung des ordre
public nach inländischem Recht eine vorsätzliche Straftat
wäre (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969 - BTDrucks V/4094 - S. 7). Diese Beschränkung
gilt jedoch nicht für das Ruhen der sogenannten Rückfallverjährung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 StGB. Diese Vorschrift - die mit § 48 Abs. 4 in der am 1. Oktober 1973 in Kraft tretenden Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs durch das 2. StrRG übereinstimmt -
hat der Gesetzgeber unverändert aus § 61 Abs. 2 E 1962 übernommen (Erster Bericht aaO S. 8). Wie aus der Begründung zu § 61 Abs. 2 (BTDrucks IV/650 S. 183) hervorgeht, sollte auch die Verwahrung in einer ausländischen Anstalt genügen; für die Frage des Rückfalls kommt es hiernach allein darauf an, daß der Täter wegen seiner Haft nicht zeigen konnte, ob er sich in der Freiheit
zu bewähren vermag.
Der Senat hält diese Auffassung für richtig (ebenso Dreher StGB 32. Aufl. § 17 Anm. 2 D). Übrigens ist dieser Grundgedanke für den Bereich des früheren § 20 a Abs. 3 StGB bereits in seiner Entscheidung NJW 1969, 1678 Nr. 18 zum Ausdruck gekommen. Dort ist allein auf die Tatsache der Verwahrung nicht aber auf deren Zulässigkeit abgestellt worden, weil hierdurch dem Täter die Gelegenheit fehlte, in der Freiheit zu zeigen, daß er Verstöße gegen das Strafgesetz vermeiden konnte. Für die Annahme einer der in dieser Entscheidung erwähnten Ausnahmen bietet auch der vorliegende Fall keinen Anhalt.
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b) Das Urteil führt zwar hinsichtlich der in Spanien erlittenen Haft aus, die RBinlassung des Angeklagten werde insoweit als wahr unterstellt (UA S. 5). Jedoch handelt es sich hierbei nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck. Denn das Landgericht hat aus dem Auslandsstrafregister Verurteilungen spanischer Gerichte zu langjährigen Gefängnisstrafen festgestellt (UA S. 4) und ersichtlich die Einlassung des Angeklagten über die Dauer der Haft zur Grundlage seiner dahingehenden Überzeugung gemacht (vgl. UA S. 15).
Pfeiffer loesdau Mösl
Pikart Woesner