Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 05.01.1971 – 5 StR 673/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Heinz S (EEE geboren an EEE :925 ir vu»

zur Zeit in anderer Sache in Sicherungsverwahrung,

wegen schweren Diebstahls

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Staatsanwalt 0]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB zu: SER

als Verteidiger,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 17. August 1970 dahin geändert, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren hat die Staatskasse zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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-3-

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem schweren Fall zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Hiergegen wendet sich die auf den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Strafausspruch beanstandet; im übrigen hat sie Erfolg.

Nach den Feststellungen des Urteils liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme nach § 42 e Abs.1 Nr.3 StGB nicht vor. Die Strafkamnmer stützt sie darauf, daß der Angeklagte "infolge eines. durch seine Anlage und kriminelle Übung erworbenen Hanges zu schweren Rechtsbrüchen, durch die er auch bisher bedeutenden wirtschaftlichen Schaden angerichtet hat, für die Allgemeinheit gefährlich ist" (UA S.20). Dagegen sprechen aber die Feststellungen des Urteils. Die Diebstähle der Verurteilungen vom 27.August 1956 und vom 8.August 1961 sind im Versuchsstadium stecken geblieben (UA S.7,8). Durch die Diebstähle der Verurteilungen vom 25 September 1968 hat der Angeklagte 50 und 100 DM erbeutet (UA S.7). Der Schaden, den die der Verurteilung vom 24.Juli 1966 zugrundeliegenden Taten verursacht haben, ist ebenfalls nicht "schwer" im Sinne des § 42 e StGB. Der durch die abgeurteilte Tat

-h-

angerichtete Schaden beschränkt sich auf'die Beschädigung des erbrochenen Personenkraftwagens.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte auch nicht aus anderen Gründen für die Allgemeinheit gefährlich. Er hat bei der Planung und Durchführung seiner Einbruchsdiebstähle keine besondere verbrecherische Aktivität gezeigt. Der Angeklagte ist - jedenfalls seit 1956 - beinahe regelmäßig unmittelbar bei oder alsbald nach der Ausführung seiner überwiegend unter Alkoholeinfluß begangenen Taten entdeckt und gestellt worden, Die jetzt abgeurteilte Tat war ebenfalls so angelegt, daß die Möglichkeit, unbeobachtet zu bleiben, kaum gegeben war. Auch der Umstand, daß gegen den Angeklagten nach altem Recht am 24.Juli 1966 als "gefährlichen Gewohnheitsverbrecher" die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, gibt weder allein noch im Zusammenhang mit den Übrigen Feststellungen des Urteils über die Gefährlichkeit des Angeklagten der angeordneten Maßregel Halt.

Da ersichtlich andere Feststellungen nicht getroffen werden können, hat der Senat von sich aus angeordnet, daß die Maßregel wegfällt (§ 354 Abs.1 ser0).

5_

Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Schmidt _ Schmitt

Fleischmann Schuster