Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 22.12.1970 – 5 StR 515/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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DD

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Dr. Ulrich ME aus ze, dort geboren am ED 1912

wegen Untreue

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Staatsanwalt uw

"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das " Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Mai 1970 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen,

die auch über die Kosten des 'Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das angefochtene Urteil läßt besorgen, daß die Strafkammer zwischen (bedingtem) Vorsatz und (bewußter) Fahrlässigkeit nicht genügend unterschieden hat.

Ihre Annahme, der Angeklagte habe die beiden Geldüberweisungen vorsätzlich hinausgeschoben, begründet

sie mit dem Hinweis "auf die gesamten im einzelnen dargelegten Umstände in den Fällen II, 1) und II, 2)". Diese Feststellungen deuten aber auf ein fahrlässiges Verhalten hin:

a) Im ersten Falle war der Beschwerdeführer während der Tatzeit "durch mehrere umfangreiche Strafprozesse ... überlastet". "Er kam meist nur am Wochenende in seine TEE Praxis, um die wichtigsten Geschäfte zu erledigen." Ganz allgemein "unterschrieb er einfach 'blind' die ihm vorgelegten Überweisungen und Schecks, ohne zu prüfen, um welche Beträge zu Lasten welcher Konten es sich im einzelnen handelte" (UA S.6/7). Seine amtlich bestellten Vertreter, Rechtsanwalt Po und Rechtsanwältin BIP, haben den Anspruchsberechtigten "durch nichtssagende Schreiben vom 26.Mai und 28.Juni 1965 vertröstet" und so die Weiterleitung des Geldes ebenfalls erheblich verzögert; hiervon wußte anscheinend der Angeklagte noch nicht einmal, Jedenfalls ist nicht festgestellt, daß er diese Mahnschreiben gekannt oder daß die Vertreter ihn an seine Zahlungspflicht erinnert hätten.

Die Annahme einer (bedingt) vorsätzlichen Nachteilszufügung durch den Angeklagten findet also in der

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Sachverhaltsdarstellung keinen Halt. Daran ändert auch der Hinweis nichts, daß der Beschwerdeführer "jegliche Aufsichtsmaßnahmen trotz Kenntnis der Mißstände in der Organisation seiner Kanzlei und der Unzuverlässigkeit seines Personals unterlassen" hat. Denn dies ist in allgemeinen nur als (grobe) Nachlässigkeit anzusehen, deren schädliche Folgen überwiegend dann auf bloßer Fahrlässigkeit beruhen werden, wenn besondere Umstände die Unterlassungen erklären und wenn - wie in angefochtenen Urteil - kein anderer Beweggrund für eine vorsätzliche Schadenszufügung festzustellen ist.

b) Das gilt auch für den zweiten Fall.

Hier ergibt der Sachverhalt, daß sich die Praxis des Angeklagten durch das Verhalten eines anderen Reehtsanwalts seit November 1967 in einem "unbeschreiblichen Zustand" befand (Büropersonal fehlte, "in den Schränken der Kanzlei sollen unerledigte Akten einfach stapelweise abgelegt worden sein"). Auch hatte der Angeklagte, dem Schriftstücke und zahlreiche Mahnschreiben möglicherweise nicht vorgelegt worden waren (UA 8.11), "die Angelegenheit aus den Augen verloren", nachdem er seinen Bürovorsteher beauftragt hatte,

"die Überweisung der je 36.000 DM vorzubereiten! (UA S.12).

Daß er unter solchen Umständen eine längere Verzögerung gerade dieser Auszahlungen vorausgesehen hat, ist weder der übrigen Sachverhaltsdarsteilung noch dem anderen Urteilsinhalt zu entnehmen. Jedenfalls fehlt jeder Anhalt, daß der Angeklagte diesen Nachteil gebilligt hat.

-5-.

Auch im Falle II, 2) wird also die Annahme des bedingten Vorsatzes durch die Feststellungen nicht gestützt.

Auf die allgemeine Sachrüge war das Urteil daher - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange aufzuheben.

Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung den Angeklagten wiederum in beiden Fällen: schuldig sprechen, so wird es - entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Meinung - eine Gesamtstrafe zu bilden

haben.

Sarstedt Schmidt Siemer

Herrmann : Schuster