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BGH Urteil vom 15.12.1970 – 1 StR 379/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_379/70 URTEIL ASt,

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Max W ED aus VE, geboren am 9. WEER 1955 in Ti

wegen schweren Raubes u.a.

)

2. 2

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 15. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösıl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. GEEED EEE, ERS.

als Verteidiger,

Justizangestellter >

Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1970

1. im Schuläspruch teilweise geändert

und wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist des Diebstahls, der gefährlichen Körperverletzung

in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit erschwertem Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, der Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Fateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, ferner des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig;

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2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des IJandgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "eines Verbrechens des Diebstahls im Rückfall in Tatmehrheit mit vier rechtlich zusammentreffenden Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen des erschwerten Hausfriedensbruches und einem Vergehen der Sachbeschädigung in Mittäterschaft, diese sachlich zusammentreffend mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des schweren Raubes rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Körperverletzung" als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die auf das Strafmaß beschränkten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

g? -4-

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist zwar bereits rechtskräftig, doch war er im Hinblick auf die Rechtsänderungen durch das 1. StrRG teilweise zu ändern (BGHSt 23, 237).

I. Die Revision des Angeklagten und die zu seinen Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft,

Der gesamte Strafausspruch kann keinen Bestand behalten. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe von der früher gegebenen Möglichkeit, die Strafe gemäß § 20 a Abs. 1 StGB a.F. zu verschärfen, Gebrauch gemacht (UA S. 31 f). Diese Vorschrift ist jedoch ersatzlos weggefallen (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die aarin liegende Beschränkung des Schuldvorwurfes zwingt zu neuer Überprüfung des Strafausspruches.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten.

Durch die Aulhebung der verhängten Zuchthausstrafe kann auch dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit es die Anordnung der Sicherungsverwahrung erstrebt, ein Erfolg nicht versagt bleiben.

Das Landgericht hat auf der Grundlage des § 42 e StGB a.F. die Frage verneint, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, und dabei - jedenfalls für den früheren Rechtszustand - zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Angeklagte die erkannte sechsjährige Zuchthausstrafe verbüßt haben wird.

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Da ungewiß ist, ob in der neuen Verhandlung auf eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer erkannt werden wird, ist schon aus diesem Grund auch die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung erneut zu überprüfen (§ 42 e StGBn.E in Verbindung mit Art. 95 des 1. StrRG).

Das angefochtene Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart | Strickert