Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 25.11.1970 – 2 StR 451/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 068
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 451/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaminbauer Wilhelm W EB zus SW, dort geboren am 9. @&B 1935, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls u.a.
CH
3 45°
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Rechtsanwältin
Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Dr. Müller
Baumgarten
Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. WEM au: GREEN
als Verteidiger,
Justizangestellter NEED
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Juni 1970 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist als Rückfalltäter wegen schweren Diebstahls in fünfzehn Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in einem weiteren Fall unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt worden.
Ferner hat das Landgericht angeordnet, daß dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Nach den Feststellungen der Strafkammer brach der Angeklagte in vierzehn Fällen gemeinsam mit dem Zeugen AB, in einem Fall allein in Geschäfte, Großhandlungen, Möbellager, Textilfabriken und Speditionslager ein und entwendete in erheblichem Umfang u.a. Bekleidungsgegenstände, Rundfunk-, Fernseh- und Tonbandgeräte, ferner eine komplette Wohnungseinrichtung sowie Schmuck. Die Beute transportierten sie im Fahrzeug des Angeklagten, bei zwei Gelegenheiten in einem gemieteten Lkw ab, In einem weiteren Fall wurden sie beim Einbrechen überrascht.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg. Die Strafkammer hätte seinen Anträgen auf Anhörung eines Reinhard ICE und eines Mädchens mit Vornamen Gerti (oder Gerdi) näher nachgehen müssen, weil eine Vernehmung dieser Personen die Richtigkeit oder zum mindesten die uneingeschränkte Richtigkeit der früheren Bekundung des Zeugen AB, auf der die Überzeugung der Strafkamner wesentlich beruht, in Frage
p
stellen konnte. Die Strafkammer mag den Anträgen kein besonderes Gewicht beigelegt haben, weil sie nach Form und Inhalt sehr ungenau gefaßt waren. Es bestand aber jedenfalls Veranlassung, den Versuch einer Ermittlung der beiden Personen zu machen.
Zwar hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur den "Eventualbeweisamtrag" vom 10. Juni 1970 wiederholt, der Begebenheiten zum Inhalt hatte, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten standen. Der Zeuge AGB Hatte jedoch in der Hauptverhandlung ausgesagt, daß er mit dem Angeklagten zusammen noch nie einen
Einbruch verübt habe, daß sein Mittäter in den Fällen II
Nr. 1 bis 15 der Urteilsgründe vielmehr Reinhard Igguuz> aus EC: GEEEEB bzw. eine andere Person gewesen sei. Angesichts dieser Bekundung genügte es nicht,
die in dem Antrag vom 10. Juni 1970 behaupteten Tatsachen als wahr zu unterstellen. Die Beweisaufnahme mußte,
wenn möglich, auf die Vernehmung des Reinhard I erstreckt werden.
Bedenken bestehen auch gegen die Behandlung des die Zeugin Gerti (oder Gerdi) betreffenden "Beweisermittlungsamtrags" in den Urteilsgründen. Falls dieser Antrag sich seiner Formulierung nach nicht auf die Tatnacht im Fall II 2 bezogen haben sollte - die Sitzungsniederschrift gibt darüber nicht eindeutig Auskunft - so hätte es dem Gericht obgelegen, darauf bereits in der Hauptverhandlung aufmerksam zu machen, damit der Angeklagte Gelegenheit hatte, ein eventuelles Mißverständnis klarzustellen.
Die Strafkammer konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die beiden Personen nicht auffindbar sein würden. In der Hauptverhandlung war der Wohnort des Reinhard IMDB genannt worden. Für Nachforschungen in Ts-C@EEEEEB cab es noch den zusätzlichen Ansatzpunkt, daß IB als bucklig bezeichnet worden war. Die Strafkammer konnte ferner versuchen, das Mädchen Gerti ausfindig zu machen, da der Angeklagte nicht nur dessen früheren, sondern auch den jetzigen Arbeitgeber angegeben hatte.
Es läßt sich nicht sicher ausschließen, daß weitere
Ermittlungen und gegebenenfalls Vernehmungen die Strafkammer zu einer anderen Überzeugung geführt hätten.
Baldus willms Müller
Baumgarten Meyer