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BGH Urteil vom 05.11.1970 – 1 StR 453/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 Stk 453/70 URTEIL 3m.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Rudolf FEED aus vB i.a.0Ppf., geboren su@. WB 1926 in vB,

wegen Untreue u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Loesdau

Pikart

zipfel

Meise

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 24. Juni 1970

1. dahin geändert,

daß der Angeklagte der fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung schuldig ist;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

das Landgericht Amberg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tatmehrheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 300,-- DM, ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat in rechtlich zutreffender Weise in der fortlaufenden Entwendung der Geldbeträge aus der vom Angeklagten während eines täglichen Bereitschaftsdienstes in der Mittagszeit betreuten Firmenkasse eine fortgesetzte Untreue in der Form des Treubruchtatbestandes gesehen. Auch die Annahme einer fortgesetzten Urkundenfälschung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben.

Hingegen ist die Beurteilung des Verhältnisses der beiden Taten als Tatmehrheit rechtlich nicht haltbar.

Zwar können Untreue und Urkundenfälschung im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, wenn zunächst die Untreuehandlung vorgenommen und zeitlich später nach einem neuen Vorsatz eine Urkundenfälschung begangen wird (RG LZ 1915, 1026, zitiert in Leipziger Kommentar, 8. Aufl. § 267 Anm. 10 d), worauf es das Landgericht offensichtlich abstellt. Hier liegt es aber anders.

Nach dem Urteil hat der Angeklagte fortwährend fingierte Frachtbriefe erstellt und hierauf die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Anweisung zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages vermerkt. während seines Kassen-Jourdienstes hat er den auf den Frachtbriefen angegebenen Betrag aus der Kasse entnommen und jeweils die gefälschten Frachtbriefe als Kassenbelege zur Eintragung in das Kassenbuch durch den Kassenverwalter bereitgelegt. Unerheblich ist es entgegen der Meinung der Strafkammer, daß das Fälschen und Verfälschen der Frachtbriefe zum Teil zeitlich von dem Gebrauchmachen getrennt war. Denn, wie auch das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend darlegt, bilden das Fälschen und das Gebrauchmachen der gefälschten Urkunden nur eine Tat, da der Angeklagte im Zeitpunkt der Fälschung schon die Gebrauchnahme beabsichtigt hatte (BGHSt 5, 291; 17, 97). Diese besteht bereits in dem Bereitlegen der von ihm mit dem Auszahlungsvermerk versehenen Urkunde zur Eintragung in das Kassenbuch. Damit steht aber die Wegnahme des Geldes in objektiv erkennbarer Weise in einem derart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, daß beide Bestätigungsakte nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden (BGHSt 10, 230, 231). Wesentlich für diese Betrachtung ist, daß nach dem Plan des Angeklagten Geldentnahme und Bereitlegen des gefälschten Kassenbeleges für den Kassenverwalter Zug um Zug erfolgen mußten und zwar innerhalb des täglich nur von 13 bis 13,30 Uhr dauernden Jourdienstes des Angeklagten an der Kasse. Dabei ist es belanglos, ob die körperliche Wegnahme des Geldes unmittelbar vor oder nach dem Bereitstellen des gefälschten Frachtbriefes geschehen ist.

Der Schuldspruch muß daher geändert werden. Die Ausführungen der Strafkammer zum Verhältnis von Diebstahl und

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Untreue sind zwar nicht bedenkenfrei. Es bedarf jedoch keiner näheren Erörterung dieser Frage; denn der Angeklagte ist durch die Annahme einer straflosen Nachtat nicht beschwert.

Infolge Änderung des Schuldspruchs mußte der Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden.

Im übrigen ist die Revision unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts in der Verhandlung.

Pfeiffer Loesdau Pikart Zipfel Meise