Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 04.11.1970 – 2 StR 346/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 046 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Former Gerd Heinrich S ED zus o GEEENEEEED am ME, dort geboren an W. EB 342,

wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls u.a.

2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB in ser Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter En als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. März 1970 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des versuchten

schweren Diebstahls in zwei Fällen

und der Unfallflucht in Tateinheit

mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig

ist; ferner ist der Angeklagte statt

zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Die Berichtigung des Urteilsspruchs beruht auf dem Ersten Strafrechtsreformgesetz.

Baldus willms Kirchhof

Baumgarten Meyer