Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 29.10.1970 – 4 StR 411/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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MAL

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Bergmann Helmut RM aus U, geporen am EEE 1935 in vo.

2. den Maler Rudol? K m aus DEE. geboren am GEM 1939 ir op,

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs hat in der Sitzung

vom 29.

Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders

als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Il.

Auf die Revision des Angeklagten

x En | viri ses urteiı

des landgerichts Bielefelä vom 13. April 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten Rome wird verworfen. Jedoch wird in dem ihn betreffenden Teil der Urteilsformel das Wort "schweren" gestrichen. |

Der Angeklagte RW nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rechts wegen

Sr

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten KÜREEEEE wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur Freiheitsstrafe von einem Jahr, den Angeklagten EEE wegen schweren Diebstahls zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Beide Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Beide Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte KÜEEEED nacht auch einen Verfahrensfehler geltend.

I. Die Verfahrensrüge des Angeklagten X (EEE

führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.

1. a) Weder der Beschluß, mit dem das Landgericht das Unterbleiben der Vereidigung der Zeugin DB angeordnet hat, noch die Urteilsgründe ergeben, worin das Landgericht den Verdacht der Begünstigung erblickt hat. Die Urteilsausführungen (UA S. 14) legen jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Annahme nahe, daß das Landgericht als mögliche Begünstigungshandlung der Zeugin DB die von ihr in der Hauptverhandlung gemachte Aussage ins Auge gefaßt hat.

Deswegen und ohne sonstige Begründung hätte aber von der Vereidigung der Zeugin nicht abgesehen werden dürfen. Den Ausführungen der Revision ist insoweit nichts hinzuzufügen.

b) Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

Zwar ist in den Urteilsgründen (UA S. 13) erwähnt, die Zeugin habe ihre Aussage beschworen. Es ist aber nicht etwa festgestellt, daß das Landgericht bei der Urteilsberatung den Irrtum bei der Entscheidung über die Vereidigung entdeckt und die Aussage deshalb als eidliche gewürdigt habe; es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob dies zulässig gewesen wäre. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Berichterstatter bei der Absetzung des schriftlichen Urteils irrtümlich von einer Vereidigung der Zeugin ausgegangen sein kann und daß die beiden anderen Mitglieder der Strafkammer den Irrtum nicht bemerkt haben, als sie den Urteilsentwurf unterzeichneten.

Das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler könnte vielleicht dann ausgeschlossen werden, wenn die Ausführungen des Urteils darüber, weshalb auch einer beeidigten Aussage nicht hätte geglaubt werden können, stichhaltig wären. Das ist aber nicht der Fall. Das Landgericht hat ausgeführt (UA S. 13), es sei unbegreiflich, wieso sich die Zeugin DB, die erst sechs Monate nach der Tat erstmals durch den Angeklagten von dem Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden sei, konkret daran erinnern könne, daß der Angeklagte die Tatnacht zum 9. Mai 1969 bei ihr verbracht habe. Die Zeugin hat aber dem Urteil zufolge weiter bekundet, der Angeklagte habe sich - in der in Rede stehenden Zeit, im Frühjahr 1969 -— jede Nacht bei ihr aufgehalten, "sie sei niemals eine Nacht nicht mit dem Angeklagten KO zusaunen gewesen". Trifft dies zu, dann liegt es auf der Hand, weshalb die Zeugin mit Bestimmtheit sagen konnte, FÜ sei auch in der Nacht zum 9. Mai 1969 bei ihr gewesen. Auch die vom landgericht im Zusammenhang hiermit angeführten Bekundungen der Zeugin HB

ergeben so, wie sie das Landgericht angeführt hat, nicht die Unrichtigkeit der Erklärung der Zeugin DB. Wenn die Zeugin EUER eine nächtliche Anwesenheit des Angeklagten Kin in seiner Werkstatt nur "zumindest für möglich" gehalten hat, dann hat sie nicht mit Sicherheit bekundet, FÜ sei

in der Werkstatt gewesen. Nur wenn die Zeugin HM nit Bestimmtheit ausgesagt hätte, Ki ei um die damalige Zeit die eine oder die andere Nacht in seiner Werkstatt

oder sonst außerhalb der Wohnung gewesen, würde ein unlöslicher Widerspruch zu der Bekundung der Zeugin DEM bestehen. Nur dann hätte das Landgericht allein durch die Bekundung der Zeugin HB sofern es ihr Glauben schenkte, die Aussage der Zeugin DW; sie sei jede Nacht mit dem Angeklagten zusammen gewesen, als widerlegt erachten können. Erst dann wäre es in der Tat "unbegreiflich, inwiefern sie sich ausgerechnet konkret an die Nacht vom 8. zum 9.5.1969 erinnern will".

2. Da hiernach das Urteil, soweit es den Angeklagten KO tritt, aufgehoben werden muß, braucht auf die Sachbeschwerde nicht näher eingegangen zu werden. Das Landgericht wird einerseits das Revisionsvorbringen und andererseits die nachstehenden Ausführungen zur Revision ‘des Angeklagten Ri zu berücksichtigen haben.

Sollte das Landgericht den Angeklagten wieder des Diebstahls für schuldig befinden, wenn auch möglicherweise nur. wahlweise des Diebstahls oder der Hehlerei, so wird es in der Urteilsformel die Kennzeichnung der Tat als Diebstahl "im Rückfall" zu unterlassen haben (BGHSt 23, 237). Außerdem ist bei einer Verurteilung wegen eines unter den Voraussetzungen des § 243 StGB n.F. begangenen und nach dieser Vorschrift zur Strafschärfung führenden Diebstahls

Ds

5}

nicht die Bezeichnung "schwerer Diebstahl", sondern die Bezeichnung "Diebstahl in einem schweren Fall" oder schlechthin "Diebstahl" angebracht (vgl. hierzu den zum Abdruck in IM und sonst zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Senats vom 13. August 1970 - 4 StR 276/70 -).

II. Die Revision des Angeklagten RÜEEB kann keinen Erfolg haben.

1. Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht Denkfehler vor bei der Feststellung, daß RB bei dem Dierstahl der Kupferschienen als Täter mitgewirkt habe; zu ergänzen ist: daß er ihn möglicherweise allein begangen hat. Nichts einzuwenden ist zunächst gegen die Darlegung des Urteils (UA S. 14), die Ausführung des Diebstahls ohne Beteiligung des RB sei schon angesichts der Örtlichkeit sehr unwahrscheinlich, weil RW, der in der Tatnacht fast direkt neben dem Tatort gearbeitet habe, einen - von anderen ausgeführten - Diebstahl hätte bemerken müssen. Als "entscheidend" konnte unter diesen Umständen das Landgericht in der Tat die Stiefelspur mit den Farbflecken (UA S. 6/7 und 14/15) werten. Der Revisionsführer läßt zweierlei außer acht; Einmal braucht der Täter (oder einer der Täter) nicht bei jedem seiner zum Wegschaffen der insgesamt sechs Kupferschienen erforderlichen mehreren Gänge jedesmal in den Farbhaufen getreten zu sein; das kann beispielsweise einmal beim Hinweg zum Fenster der Werkhalle, bis zu welchem der oder die Täter vorher schon die Schienen von ihrem ursprünglichen Lagerplatz aus gebracht haben können,und einmal beim Rückweg von der Halle zur Werkstatt des Mitangeklagten KÜEEEEEED seschehen sein. Zum anderen hat die Spur mit den Farbfiecken nicht nur durch den Hof, wenn auch bis

a

unmittelbar vor die Werkstatt des Km zefünrt,

sondern derart in diese hinein, daß "die ganze Werkstatt

von den Farbflecken gezeichnet""war (UA S. 15). Wenn das Landgericht unter diesen und den übrigen im Urteil erwähn-

ten Umständen den Angeklagten RB als des Diebstahls überführt erachtet, so kann diese tatrichterliche Würdigung nicht

aus Rechtsgründen beanstandet werden.

Kein gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechender Gesichtspunkt liegt in dem - von der Revision des Mitangeklagten KÜEEEEEEB nervorgehobenen - Umstand, daß die (oder der) Täter nicht unmittelbar in die abzubrechende Halle, in der die Schienen gestapelt lagen, eingedrungen sind (ist), sondern "in diejenige - angrenzende (UA S. 5) - Halle, in die die Galvanisieranlage verlegt werden. sollte" (UA S. 5/6). Das erklärt sich zwangslos dadurch, daß eben gerade in dieser letzteren Halle ein Fenster offen stand. Auf welchem Wege und auf welche Weise man sich von der einen in die andere Halle "begeben" konnte (UA S. 6), brauchte das Landgericht nicht im einzelnen darzulegen.

2. Ob RB den Diebstahl gemeinschaftlich mit einem anderen (KO vier ob er ihn allein ausgeführt hat, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Die Urteilsfeststellungen lassen, von der Frage der Mittäterschaft des KO abgesehen, durchaus die Möglichkeit offen, daß PER allein den Diebstahl begangen hat. Es ist festgestellt (UA S. 5), daß die längsten der Kupferschienen sechs Meter lang waren. Ein Meter der Schienen wiegt etwa 8 kg (UA S. 8), sechs Meter wiegen demnach etwa 48 kg. Die Schienen von solchem Gewicht kann RW sehr won1 allein aus der Werkhalle in die Werkstatt des KÜEEED verbracht haben.

Auch für den Strafausspruch ist es ohne Belang, ob Röger als Allein- oder als Mittäter gehandelt hat. Das Landgericht hat Röger zugute gehalten, daß er "sicher nicht der führende Kopf bei der Tat" war (UA S. 16). Durch diese Erwägung ist Röger nicht benachteiligt, falls er den Diebstahl allein und aus eigenem Antrieb ausgeführt haben sollte. Im übrigen läßt die Strafzimessung ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Es ist insbesondere kein Anlaß dafür ersichtlich, den in § 243 StGB n.P. für einen Diebstahl der vorliegenden Art regelmäßig vorgesehenen schweren Fall nicht anzunehmen.

Wegen der Änderung der Urteilsformel, wonach die Bezeichnung der Tat als eines "schweren" Diebstahls beseitigt wird, wird auf Abschnitt I Nr. 2 Bezug genommen.

Sanders Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal