Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 28.10.1970 – 2 StR 469/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a C428 043

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

den Gastwirt Heinrich Heinz B o EEE zus x@B, dort geboren an &. EEB :>32;,

wegen Diebstahls

Ho Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär BB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn

vom 20. Mai 1970, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Am 10. September 1968 gegen 17 Uhr brachen unbekannte Täter in das Pfarrhaus in Kopie ein unä entwendeten aus dem dort stehenden Geldschrank etwa ı 800,-- DM. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte an der Tat beteiligt war und hat ihn deshalb wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu 5 000,-- pn Geldstrafe, ersatzweise für je 30,-- DM ein Tag Freiheits. strafe, verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfabrensbeschwerde Erfolg.

1. In der Hauptverkandlung hat der Zeuge Di ausgesagt, er sei zur Tatzeit in der Nähe des Pfarrhausss spazieren gegangen und habe dabei eine auf dem Weg stehende Aktentasche gesehen. Er habe die Tasche geöffnet und festgestellt, daß sich darin einige auf einer Zeitung liegende 50,--DM-Scheine befunden hätten. Dann habe er aus seinem in der Nähe liegenden Elternhaus sein Fahrrad geholt und nach der Rückkehr einen parkenden Mercedes beobachtet, an dessen Steuer ein zeitunglesender Mann gesessen habe. In den Wagen sei ein korpulenter Mann zugestiegen, der die Aktentasche getragen habe. Dieser Mann sei der Angeklagte gewesen. Der Wagen sei dann weggefahren.

2. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten am Diebstahl ausschließlich auf diese Aussage. Dagegen wendet sich die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie meint, daß die Kammer die Zeugenaussage durch eine Ortsbesichtigung in Ko@B hätte überprüfen müssen. Ihrer Ansicht ist zuzustimmen.

#1

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Zwar besteht regelmäßig kein Anlaß, von Amts wegen eine vom Gericht für glaubhaft erachtete Zeugenaussage durch Einnahme des Augenscheins am Tatort auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Hier waren indessen ganz besondere Umstände zutage getreten, die zur Ortsbesichtigung drängten:

Der Angeklagte selbst leugnet, jemals in Koi gewesen zu sein. Er wurde dem zur Tatzeit 17-jährigen Zeugen BP nicht alsbald nach der Tat gegenübergestellt; diesem legte die Polizei vielmehr nur Lichtbilder vor, auf denen er den Angeklagten als den beim Einsteigen in den Wagen beobachteten Mann zu erkennen glaubte (polizeiliche Vernehmung des Zeugen vom 15. Oktober 1968, Bl. 54 d.A.). Erst in der Hauptverhandlung hat dann der Zeuge den Angeklagten "eindeutig als den Mann identifiziert, der in den Wagen gestiegen ist" (TA S. 4). Inzwischen waren mehr als eineinhalb Jahre vergangen, ein Zeitraum, in dem normalerweise nicht nur das Erinnerungsvermögen an ein einmaliges kurzes Erlebnis allgemein nachläßt, sondern vor allem auch die Fähigkeit, einen nur wenige Sekunden beobachteten Menschen sicher wiederzuerkennen, immer schwächer wird. Damit drängt sich die Frage auf, ob der Zeuge Bangert seine Wahrnehmungen am Tattag unter so extrem günstigen Bedingungen und Sichtverhältnissen machen konnte und gemacht hat, daß jede Verwechslungsgefahr ausscheidet. Im Urteil ist hierzu nichts festgestellt; aus welcher Entfernung, aus welchem Blickwinkel und wie lange der Zeuge den die Tasche tragenden Mann beobachtet hat,

ist offen. Die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung, er sei mit dem Fahrrad an dem parkenden Wagen vorbeigefahren, habe sich nach sechs Metern umgeäreht und dann gesehen, wie der Mann mit der Tasche gekommen sei und sich ins Auto gesetzt habe (Protokoll Bl. 208 R d.A.), deutet sogar darauf kin, daß es sich nur um eine sehr flüchtige Beobachtung gehandelt hat und handeln konnte, bei der der Zeuge dem Mann nicht einmal voll ins Gesicht sah.

Eine Ortsbesichtigung ist die einzige Möglichkeit, die Wahrnehmungsmöglichkeiten des Zeugen und damit die Zuverlässigkeit seines Erinnerungsvermögens zu überprüfen. Da weitere Zeugen oder sonstige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, ist sie zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich (vgl. auch BGHSt 8, 77).

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53. In der neuen Hauptverhandlung wird zweckmäßig auch der Frage nachzugehen sein, in welcher Weise sich der Zeuge BED das Kennzeichen des Kraftwagens gemerkt hat, ob er die Angabe erst später aus dem Gedächtnis gemacht oder ob und wann er das Kennzeichen notiert hat.

Baldus Wwillme Müller

Baumgarten Meyer

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