Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Entscheidung vom 27.10.1970 – 1 StR 351/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ı str 351/70 ÜRTEIL Cr

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Hans-Dieter Y EEE aus U, geboren am MB. EEE 1942 in Schib, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

4

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des. Schwurgerichts beim Landgericht Ulm (Donau) vom 28. Januar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

„Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub — unter

Einbeziehung einer vom Schöffengericht Ulm am

11. November 1969 gegen ihn erkannten sechswöchigen Gefängnisstrafe - zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten und zwei Wochen Zuchthaus verurteilt,

Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen : Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der Schuläspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. |

Die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen nicht aus, um den Angeklagten eines bedingt vorsätzlichen Tötungshandelns für schuldig erachten zu können.

Das Schwurgericht geht davon aus, daß der Angeklagte den in einem Sessel eingeschlafenen Zeugen Tg "kanpfunfähig" machen wollte, wobei unter diesem Begriff eindeutig nicht ein Töten, sondern ein Bewußtlosmachen verstanden worden ist. Es wird demgemäß auch ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte die Absicht hatte, den Zeugen bewußtlos zu machen. |

Für die Ausführung der Tat hatte der Angeklagte zwei Möglichkeiten in Betracht gezogen. Er wollte entweder dem Zeugen eine Schlinge um den Hals legen und sie so weit zuziehen, daß der Zeuge bewußtlos würde, um “ dann ungestört nach Geld suchen zu können; oder er wollte um dieses Ziel zu erreichen, dem Zeugen die Schlinge un den Hals legen und deren freies Ende am Sessel so befestigen, daß der Zeuge sich bei der geringsten Beweguns

selbst erdrosseln würde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/1-str-351-70#rd_5

Es ist nicht festgestellt worden, zu welcher dieser Alternativen für die Ausführung der Tat der Angeklagte sich letztlich entschlossen hat, so daß die Prüfung der Trage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, auf beide Möglichkeiten erstreckt werden muß.

Das ist vom Schwurgericht auch nicht verkannt worden. Es bat zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte sich bewußt war, der Zeuge könnte in jedem Falle zu Tode kommen, und dieses ärgebnis auch billigend in Kauf genommen hat.

Soweit die erste Alternative in Frage steht, ergeben sich dagegen auch keine rechtlichen Bedenken. Wenn der Angeklagte dem schlafenden Zeugen die Schlinge um den Hals gelegt und sie zugezogen hätte, so daß dieser bewußtlos wurde, war die Gefahr, daß durch ein zu festes Zuziehen der Schlinge bei dem Zeugen der Tod eintrat, so groß und auch naheliegend, daß der Angeklagte sich dessen bewußt sein mußte. Hierzu reichen die auch insoweit äußerst knappen Feststellungen des Urteils gerade noch aus.

Für die zweite Möglichkeit gilt dies jedoch nicht.

Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, das freie Ende der um den Hals des Zeugen gelegten Schlinge so am Sessel zu befestigen, daß sie sich bei der geringsten Bewegung des Zeugen selbst zuziehen und ihn erdrosseln würde. Der Zeuge sollte schließlich nicht gefesselt werden. Das war, wie das Schwurgericit ausdrücklich feststellt, auch gar nicht

möglich, da die Schnur zu kurz war und - zu einer Yesselung

des Zeugen — auch nicht an dem Sessel, dessen Seiten- und

Rückwände glatt waren, befestigt werden konnte. Der

. Zeuge hätte also stets seine Arme und Beine frei gehabt, so daß er sich wohl mit großer Wahrscheinlichkeit hätte selbst befreien können, wenn er aufgewacht wäre.

Diese Möglichkeit lag so nahe, daß sie auch von dem Angeklagten, dessen Einsichtsvermögen zur Tatzeit nicht erheblich vermindert war, nicht übersehen werden konnte, |

Wenn das Schwurgericht daber auch für die zweite Alternative des Tatplans bejahen wollte, daß der Angeklagte sich bewußt gewesen ist, der Zeuge könnte zu Tode kommen, hätte es näher darlegen müssen, welche Gedanken sich der Angeklagte unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Zeuge nicht gefesselt war, über den voraussichtlichen Ablauf des Geschehens gemacht hat.

Nach alledem war das Urteil mit den Feststellungen

aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer j Toesdu Woesner Meise . Strickert