Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 16.10.1970 – 1 StR 71/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4. StR 71/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Helmut Prilipp HB zus Gror-CE "EEE, 7:c:: CE, :eboren m I Ba ©
wegen Urkundenfälschung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ir der Sitzung vom 16. Oktober 1970 beschlossen:
Der Entscheidungssatz des Urteils vom 28. April 1970 muß richtig lauten:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Februar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Urkundenf@lschung in Tateinheit mit Fahren eines nicht haftpflichtversichertsen und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis verurteilt ist, ferner im Ausspruch über die Tesanmtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch ber die Xosten des Rechtsmittels zu entscheiden hät.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Der verkündete Urteilssatz steht in offensichtlichen Widerspruch zu den Urteilsgründen. Wie diese einwandfrei ergeben, hat der Senat die für die im Fal) 1 der Urteilsgr'inde des Landgerichts - Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis - verhängte Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis aufgehoben, nicht die Einzelstrafe von acht Monaten,
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die im Fall 2 - unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis - ausgesprochen worden ist. Da der Widerspruch auf einem offensichtlichen Versehen bei der Abfassung des Urteilssatzes beruht und die vom Senat wirklich getroffene Entscheidung klar erkenrbar ist, ist der Entscheidungsssatz zu berichtigen (B6HSt 5, 5). Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxth:
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