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BGH Urteil vom 15.10.1970 – 4 StR 390/70

4. Strafsenat

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NEAR

BUNDESGERICHTSHOF

| IM NAMEN DES VOLKES

i_StR 390/70 URTEIL

in der Strufsache

gegen

. den Schlosser Reinhard X WB 115: VE - FEW, seroren m EB 015 in s@W/St: ce,

wegen Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1970, an der teilgenömmen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Tandgerichtsrat Dr. BEE v:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. April 1270 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei ZU einer Geldstrafe von 500,- DM, ersatzweise für je 10,- DM ‚zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Seine Revision

heanstandet das Verfahren urd rügt die Verletzung des sach-

iichen ftechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet, Die Strafkammer war nicht gedrängt, von Amts wegen den Nruder des Angeklagten Über die Vorgnge bei der Ausstellung der 3escheinigung Über den Verkauf des Farbfernsehgeräts zu hören, obwohl weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Antrag auf dessen Vernehmung gestellt hatten. Das gilt umsomehr, als sie sich nicht nur auf die Aussage des Anseklagten, sondern auch auf die des Ausstellers der Bescheinigung, des Verkäufers des Geräts, KB :tiit:en konnte, der dem Bruder des Angeklagten den “Yortlaut der Bescheirizung diktiert hatte,

II. Auch die Ausführungen zur Sachrüge greifen nicht durch. Die Revision wendet sich im wesentlichen rur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkimer. Sie verkennt insbesondere, daft diese den Vorsatz des Angerlagten nicht mit der Beweisrege! des § 259% StGER begründst hat. Das Urteil Iißt vielmehr mit hinreichender '"larheit ersehen, daß sie von einem bedingten Vorsatz des Angeklagten

ausgeht.

Zwar sagt die Strafkammer (UA 9%), der Angeklagte habe die Umstände gekannt, die ihm den Schluß auf die strafbare Herkunft der von Ku verkauften Geräte, ılso auch der von ihm erworbenen Farbfernsehtruhe, zeradezu habe aufdrängen missen. Als solche Umstände führt sie an, da zum Zeitpunkt! des Erwerbs Farbfernselgerlite erst knapp ein Jahr „uf dem

Varkt zowesen geiun, d«P ihr Nenpreis verhilinicmifi»r hoch,

,

,

er dem Anzeklasten.genannte Verbaufspreis aber ausgesprochen

niedr)_ zelegen habe und daß er zumindest bei Antmüvfure der ersten Faufverhardlungen in der Gaststätte Haus | von

Die Kammer bleibt aber hierbei nicht stehen. Sie schlieft weiter daraus, daß der Angeklagte von vornherein keine Fraren nsch Marke, Neupreis, Art des Geräts und einer etwsigen Garantie dafiir zestellt habe (VA 5, 10), ferner aus seinem Verhulterı bei der Anlieferung des Geräts (UA 6), er habe aus den vorher genannten Umständen auch den Schlu:! auf die - minde- „tens mögliche - Herkunft des Geräts aus einer strafbaren Handlung (UA 5, 10), und zwar aus einem Diebstahl. (UA 10 Mitte),

zezogen.

In diesen Erwägungen liegt kein Rechtsfehler. Bei der Seststellung sowohl des bestimmten als auch des bedingten Vorsutzes darf der Tatrichter sämtliche Umstände heranziehen,

nicht nur wie bei der Anwendung der Beweisregel “ufßere, dem

+

!äöter bei der Hehlereihandlung gegenwärtige Umst"nde, also richt nur Tatsachen berücksichtigen, die vor der Begehung der Tat liegen oder sich zur Zeit ihrer Begehung ereizneten. Wenn der Vorsatz auch immer zur Zeit der Tat vorhanden sein mu,

so können doch auch Yandlungen oder das Verhalten des Täters oder Begebenheiten, die nach der Tat liegen, Rückschlüsse auf sein Wissen und seine Willensrichtung zur Zeit der 3exgehuns der Tat ermöglichen und erlauben. Der Tatrichter darf also bei der Feststellung des bestimmten oder bedingten Vorsatzes Beweisgrinde jeder Art verwerten (RöSt 55,: 204, 206/7; 64, A),

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Die Strafkammer gibt ihrer Überzeugung Ausdruck (UA 10 oben), der Angeklagte habe den Schluß auf die strafbare Herzunft der Farbfernsehtruhe gezogen. Daß sie hier aber keinen unbedingter Vorsatz hat feststellen wollen, folgt aus der aus-Arücklichen Feststellung, der Angeklagte habe damit gerechnet, das Gerät könne aus einer strafbaren Handlung stammen, und er habe es auch für den Fall erwerben wollen, daß es durch eine

solche erlangt worden sei (UA 5), und durch die abschließerde Erwägung (UA 10 Mitte), er und der frühere Mitangeklagte Kaster hätten zumindest damit gerechnet, daß die von ihnen erworbenen Sachen gestohlen seien, aber die strafbare Herkunft der Sachen billigend in Kauf genommen. Die Erwägung (UA 10 oben), der Angeklagte habe aus den Umständen den Schluß auf die strafbare Herkunft des Geräts gezogen, ist also dahin zu verstehen, da! di: Strafkammer sagen will, der Angeklagte habe aus den Umständen de Schlu? auf die - mindest mögliche - strafbare Herkunft des Gert: gezogen. Daß sie möglicherweise auch den bestimmten Vorsatz des Angeklagten hätte feststellen können, sich aber mit der Feststellurg nur des bedingten Vorsatzes begnügt hat, beschwert den Angeklasten nicht.

leyer Börtzler fayr Sanders Hürxthal