Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 07.10.1970 – 2 StR 222/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 222/70 URTEIL +10
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Karl Albert von 1 HE zus DEEP, Kreis AB, zeboren an. EB 1942 in Ra
wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim BundesgerichtshoT als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ‘an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Geldstrafe von 600,-- DM verurteilt worden.
Seine auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 Stpo greift durch. Ob und in welchen Fällen die Zuziehung eines Sachverständigen bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit einer Kinderaussage erforderlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im vorliegenden Fail waren besondere Umstände gegeben, welche die Beiziehung eines derartigen Sachverständigen aufdrängten und deshalb die im Ablehnungsbeschluß u.a. erwähnte "jahrelange eigene Erfahrung" der Strafkammer "in der Beurteilung von Kinderaussagen" nicht ausreichend erscheinen ließen. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Diskrepanzen zwischen den von der 1jjährigen Zeugin Hannelore Ki einerseits bei ihrer polizeilichen Vernehmung und andererseits in der Hauptverhandlung gemachten Angaben. Bei der Polizei hatte sie u.a. bekundet, als sie an dem vom Angeklagten bewohnten Haus nach etwa 10 bis 15 Minuten zum zweitenmal vorbeigegangen sei, habe sie "nicht weiter hingeschaut und ... deshalb nicht gesehen, ob er seinen Unterleib immer noch unbekleidet hatte". Demgegenüber ist von ihr vor Gericht ausgesagt worden, der Angeklagte sei auch bei diesem zweitenmal "ausgezogen" gewesen. - Insoweit hat die Strafkammer selbst Bedenken gehabt, der Zeugin zu folgen. - Ferner hat die Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt, sie habe die neben ihr gehende Freundin Gudrun MB darauf aufmerksam gemacht, daß der Angeklagte wiederum ausgezogen am Fenster stehe. Das Protokoll über ihre polizeiliche Vernehmung enthält indes trotz seiner Ausführlichkeit keine dahingehende Angabe, Die Zeugin Gudrun MB hat hierüber ebenfalls nichts
bekundet. Diese Abweichungen c=r von der Zeugin Hannelore KıCB vor Gericht gemachten Aussagen von ihren früheren Angaben erscheinen um so bedenklicher, als die betreffenden späteren Bekundungen zusätzliche, den Angeklagten belastende imstände enthalten, es sich
demgegenüber bei sachlichen Unterschieden zwischen zeit-
lich auseinanderliegenden Aussagen ein und desselben Zeugen meist darum handelt, daß sich der Zeuge nach der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr so genau wie früher an die Einzelheiten des Tatgeschehens erinnern kann und deshalb in der Hauptverhandlung weniger Einzelheiten angibt als bei seiner polizeilichen Vernehmung.
Nicht ohne Bedeutung erscheint ferner, daß Hannelore Kıw und Gudrun MED Kiassenkameradinnen sind, ihre Freizeit sehr häufig zusammen verbringen und es deshalb naheliegend ist, daß Gudrun ihrer Freundin Hannelore über ihr eigenes früheres Erlebnis mit einem Exhibitionisten erzählt hat. Die Gefahr einer Selbsttäuschung der Zeugin Ki ist deshalb nicht ohne weiveres auszuschließen.
Die Beiziehung eines Sachverständigen erübrigte
sich nicht etwa wegen der von der Strafkammer im Ablehnungsbeschluß neben ihrer eigenen Sachkunde angeführten weiteren Argumente. Diese betreffen keine Umstände, in ‘denen die Aussage der Zeugin Hannelore Ki "erhebliche Unterstützung" (vgl. BGHSt 7, 85) findet. Zum
Teil handelt es sich bei ihnen um recht allgemeine Gesichtspunkte. Aus einigen anderen läßt sich nicht mehr ,." schließen, als der Angeklagte selbst zugegeben hat. Schließlich kann angesichts der aufgezeigten Unsicherheitsmomente
auch der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch ihre Klassenlehrerin keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Kirchhof Sanders Müller Baumgarten Meyer