Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 25.09.1970 – 2 StR 263/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 263/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Anton Arthur, genannt Toni KW aus SB, <ch:rcn an WM. EB 194: in C: a /
Wecetpreußen,
wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.
Der 2. 5Strals
Sitzung vom 25. September 1970 gemäß - .2zbisä
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enat des Bundesgerichtshofs hat in der 5»t>0 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklasten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Januar 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Lanügericht hat den Angeklagten wegen [ortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen [ortgesetzter iIchlerei unter Einbezienung der in zwei anderen Verlaunren erkannten Strafen zu einer Gesamtgefänsnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie den Strafausspruch betriift, begründet. Die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB nF sind nicht hinreichend nachge-
wiesen, weil die Urteilsgründe nicht ausschließen, daß eine Rückfallver jährung eingetreten ist. Da die Höhe der für den fortgesetzten schweren Diebstahl im Rückfall verhängten Strafe sich möglicherweise auf die wegen der fortgesetzten Hehlerei erkannte Straie ausgewirkt hat, ist der gessmte Strafausspruch aufzuheben.
Durch die Aufhebung der ihm zugrunde liegenden Fest. stellungen werden die Feststellungen zum Tatgeschehen (Diebstahl in der Form des Einbruchs bzw. Einsteigens) nicht berührt; denn sie gehören zum Schuldspruch.
Im übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angexlagten ergeben.
Kirchhof Henning Müller
Baumgarten bieyer