Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 16.09.1970 – 2 StR 321/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Johann T EEE =.: EEE,

dort geboren an WW. NEE 1934, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEHE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ' Rechtsanwalt Dr. ED :.: EEE als Verteidiger,

Justizangestellter GEREEED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Januar 1970 wird verworfen. Jedoch werden Schuldspruch und Strafausspruch neu gefaßt wie folgt:

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 Stpo). Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Strefkammer nimmt mit Recht an (UA S. 7/8), daß sich der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Fall II 5 eines weiteren selbständigen fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat: Die erste der genannten Taten wurde am 13./14. Juni 1968 begangen, als der Angeklagte mit dem von ihm gestohlenen Kraftwagen des Fahrzeugeigentümers Ernst \&- GEB wesfuhr, die zweite, als er in der Zeit vom 16. November bis 24. Dezember 1968 wiederholt sein eigenes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr benutzte. Fortsetzungszusammenhang zwischen der Tat vom 13./14. Juni 1968 und den späteren Taten scheidet nach den Feststellungen aus.

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Die Neufassung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs ist durch die Vorschriften des 1. Strafrechtsreformgesetzes veranlaßt.

_ Baldus Kirchhof Henning

Hürxthal Baumgarten