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BGH Urteil vom 16.09.1970 – 2 StR 251/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

> StR 251/70 URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen

den Lagerarbeiter Karl Helmut CE zus 12, Kreis WW, dort geboren au DB 1339,

wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

RR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 16. September 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE 2: GE

als Verteidiger, Justizangestellter m

als Urkundsbsanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 25. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine. andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

In der Nacht zum 29. April 1969 wurden etwa 20 Ballen Stroh angezündet, die auf dem Anwesen des Metzgermeisters KW in Lei lagerten. Der Brand griff auf einen neben dem Stroh stehenden hölzernen Schafstall über und verursachte einen Sachscheden von mindestens 700,-- DM. Nach der Überzeugung der Strafkamner hat diesen Brand der Beschuldigte gelegt, wobei er zur Tatzeit infolge einer Geistesschwäche in Verbindung mit einer durch vorangegangenen Alkoholgenuß bewirkten Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig war.

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

1. Zu Unrecht beanstandet allerdings der Beschwerdeführer, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil in der Hsauptverhandlung vom 25. November 1969 an Stelle des erkrankten Vorsitzenden nicht dessen regelmäßiger Vertreter, Landgerichterat CE, sondern ohne Feststellung eines Verhinderungsfalles durch den Landgerichtspräsidenten das dem Dienstalter nach älteste Mitglied der Kammer, Landgerichtsrat Wirth, den Vorsitz geführt habe. Die Verhinderung des Landgerichtsrates CEEEEED war hier offenkundig, so daß es einer ausdrücklichen Feststellung des Verhinderungsfalles nicht bedurfte (BGHSt 12, 113, 114; 21, 174, 179). Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor StB, wer erst am Tage vor der Hauptverhandlung

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erkrankt. An diesem Tage hatte Landgerichtsraet CD

ganztägig Sitzung als Vorsitzender einer Kleinen Straf-

kammer; er konnte sich deswegen offensichtlich nicht auf den Vorsitz in der schon am darauffolgenden Tage begin-

nenden Hauptverhandlung vorbereiten.

Es braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden, ob bei nicht offensichtlicher Verhinderung, wenn - wie hier -— die Entscheidung über das Vorliegen eines Verhinderungsfalles keine auf andere Kammern oder Senate übergreifende Wirkung hat, die Verhinderung überhaupt durch den Gerichtspräsidenten festgestellt werden muß, oder ob in diesen Fällen der Kammer- oder Senatsvorsitzende die Verhinderung feststellen kann (vel. hierzu BGH LM Nr. 23 zu § 66 GV6).

2. Die Revision hat jedoch mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Die Strafkammer hat zur Begutachtung des geistigen und körperlichen Zustands des Beschuldigten allein einen Medizinaloberrat ohne psychiatrische Fachkenntnisse gehört. Zur Aufklärung des Sachverhalts, soweit er mit der geistigen Erkrankung des Beschuldigten und der angeordneten Maßregel in Zusammenhang steht, wäre die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geboten gewesen. Der Beschuldigte hat bislang nur ganz selten mit Strafe bedrohte Handlungen begangen. Vor der Brandstiftung, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist er nahezu 10 Jahre nicht bestraft worden. Seine früheren mit Strafe bedrohten Handlungen (ebenfalls in Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangene Brandstiftungen) hat er zudem noch als Jugendlicter und Heranwachsender begangen, weil er Rachegefühle gegen die Geschädigten hegte, während eine solche besondere Motivation hier fehlt.

Unter diesen Umständen war das Gutachten eines Arztes ohne spezielle psychiatrische Fachkenntnisse keine ausreichende Grundlage für die richterliche Entscheidung über den geistigen Zustand des Beschuldigten sowie darüber, ob wegen einer geistigen Erkrankung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese für die Unterbringung wesentlichen medizinischen Tatsachen bedurften deshalb - auch angesichts der schwerwiegenden Folgen für den Beschuldigten weiterer Aufklärung. Hierfür war bei der besonderen Schwierigkeit der zu beantwortenden medizinischen Fragen das auf einer gründlichen Untersuchung des Beschuldigten beruhende Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie umsoweniger entbehrlich, als das letzte Gutachten dieser Art bereits am 19. Januar 1960 erstattet worden war.

3. Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, brauchen die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht erörtert zu werden. Jedoch wird für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:

a) Da nach den bisherigen Feststellungen beim Beschuldigten erst das Zusammenwirken der Geistesschwäche (Schwachsinn mittleren Grades) mit einer durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Bewußtseinsstörung den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit herbeiführt, ist die Anwendbarkeit des § 42 b StGB nur unter den besonderen, in RGSt 73, 46 und BGHSt 7, 35 näher dargelegten Voraussetzungen gegeben.

b) Das angefochtene Urteil enthält entgegen der Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO keinerlei Beweiswürdigung für die Feststellung, daß der Beschuldigte den Brand gelegt hat. Dem Revisionsgericht ist deshalb die Nachprüfung verwehrt. Mangels anderer Beweismittel wird sich empfehlen, den Polizeibeamten, zu dessen Niederschrift der Beschuldigte die Brandlegung gestanden hatte, als Zeugen zu hören.

Baldus Kirchhof Bundesrichter Henning ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.

Baldus

Hürxthal Baumgarten