Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 09.09.1970 – 2 StR 298/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 298/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Plattenleger Rudolf Sch ED zus 1. , geboren am WM. EEE 1909 ir vB /CSR,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 9. September 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Eu» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom
5. Februar 1970, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einen Kinde in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde dringt durch.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung die Beiziehung eines Kinderpsychologen zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbelastungszeuginnen - der 13jähı gen Katharina Maria IB und ihrer 11jährigen Schwesteı Esther - beantragt, weil die Zeuginnen noch Kinder seien, die Sonderschule besuchten, möglicherweise beeinflußt worden seien, anscheinend ihre Vorwürfe gegen den Angeklagten mit denen gegen den bereits wegen Unzucht mit ihnen verurteilten Herrn HE verwechselten und sich schließlich über die Bedeutung ihrer Aussagen nicht klar seien. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, sie verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde. Hiergegen wendet sich der Revisionsführer mit Recht.
Wenn ein Kind über ein an ihm begangenes Sittlichkeitsverbrechen zu vernehmen ist, muß der Tatrichter allerdings nur in Ausnahmefällen einen Sachverständigen beiziehen. Das Kind muß Eigentümlichkeiten aufweisen, die vom normalen Erscheinungsbild des Jugendalters abweichen (BGHSt. 3, 52; 82, 85). Solche abweichenden Züge liegen hier jedoch bei beiden Zeuginnen vor. Sie besuchten die Sonderschule. Das Urteil bezeichnet sie als primitiv. Ihre Vernehmung mußte weitgehend so durchgeführt werden, daß an
sie einzelne Fragen gestellt wurden, weil sie nicht zusam-
i-
menhängend und in ganzen Sätzen aussagen konnten. Da sie also offensichtlich geistig nicht normal entwickelt sind, war es geboten, für die Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit die Hilfe eines Jugendpsychiaters (nicht Psychologen, vgl. BGHSt 23, 8) in Anspruch zu nehmen.
Die Ablehnung des Beweisamtrages führt somit zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Da sich der Sachverständige, wie auch der Tatrichter mit der Frage wird beschäftigen müssen, ob die Zeuginnen möglicherweise Erlebnisse mit einem anderen Mann auf den Angeklagten übertragen haben, wird es empfehlenswert sein, den Fall H@P einer näheren Prüfung zu unterziehen. Von Bedeutung Kann es auch sein, was andere Kinder mit den Zeuginnen über die Sache gesprochen haben.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten