Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 09.09.1970 – 2 StR 242/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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-_BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Versicherungskaufmann Albert Adolf 1 EEEEEND aus KEEP, dort geboren am W. EEE 1914,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 9. September 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller 'Bundesrichter Baumgarten | als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

23. Januar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision beanstandet das

Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte seit 1954 oder 1955 /insoweit sind die Angaben UA Bl. 5 nicht klar/ mit seiner 1945 geborenen Stieftochter Erika, die in seinem Haushalt aufwuchs, unzüchtige Handlungen vorgenommen und später, bis diese 16 Jahre alt wurde, häufiger, dann bis 1962 nur mehr gelegentlich geschlechtlich verkehrt. Der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, hat zu seiner Verteidigung geltend gemacht, als Erika 16 Jahre alt gewesen sei, habe er sie mit einem Freund auf einem Sofa liegend überrascht. Beide hätten gerade Geschlechtsverkehr miteinander ausgeübt und Erikas Bettlaken habe einen Blutflecken gehabt. Erst damals sei Erika defloriert worden.

Wie die frühere Ehefrau des Angeklagten, die Mutter der Zeugin Erika, in der Hauptverhandlung bekundete, hat der Angeklagte ihr bereits damals von dem Blutflecken auf dem Bettlaken erzählt. Trotzdem meint die Strafkammer, dieser sei für das Vorbringen des Angeklagten ohne jeglichen Beweiswert, da völlig offen bleibe, ob es sich um frisches oder älteres Blut gehandelt habe und ob es von Regelblutungen oder Verletzungen hergerührt habe.

Da indessen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß die Zeugin Erika erst damals defloriert worden ist, war die Strafkammer verpflichtet, den Freund WEB zu ermitteln und ihn zu vernehmen. Falls Wein die Einlassung des Angeklagten glaubhaft bestätigen

re

würde, wäre die Glaubwürdigkeit Erikas als einziger Tatzeugin im wesentlichen widerlegt.

Die Strafkammer meint außerdem, es sei kein Interesse der Zeugin ersichtlich, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten und die Geschlechtsbeziehungen vorzutäuschen. Dieses könnte jedoch dann gegeben sein, wenn sie bereits früher im vorangegangenen Verfahren betr. Scheidung der Ehe ihrer Mutter und des Angeklagten die Unwahrheit gesagt hätte. Im übrigen hat sie in jenem Verfahren den Schriftwechsel geführt und "die Sache vorgetragen", als der Angeklagte keinen Unterhalt mehr zahlte. Als ihr am 25. November 1969 telegraphisch die Aufhebung des auf den 26. Novenber 1969 anberaumten Hauptverhandlungstermins mitgeteilt wurde, fragte sie an demselben Tage beim Landgericht nach dem Grunde dafür an (Bl. 42 dA). Diese Umstände, die für ein Interesse der Zeugin am Ausgang des Verfahrens sprechen können, legten es besonders nahe, jede Möglichkeit zur weiteren Aufklärung auszunutzen. Dazu könnte auch die Vernehmung der Prozeßbevollmächtigten des Angeklagten im Ehescheidungsverfahren dienen, denen dieser Aussagseerlaubnis erteilt hat (Bl. 46 dA).

Sollte in der neuen Hauptverhandlung der Angeklagte wiederum wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt werden, wird die Strafkammer die feststellbare Mindestzahl der Einzelakte im Urteil angeben müssen. Das ist wegen des Schuldumfangs bei einer fortgesetzten Tat erforderlich.

Baldus Kirchhof - Henning

Müller Baumgarten