Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 01.09.1970 – 1 StR 196/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR AO URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Horst E g EEE aus BEE, geboren am EB. BD 1954 in Pam,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
+0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter
Bundesrichter .
Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Loesdau
Dr. Woesner
Meise
Strickert
als beisitzende Richter, Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iz»
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Okto-
ber 1969
1. im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist der Notzucht, der versuchten Notzucht in zwei Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Notzucht, zweier Verbrechen der versuchten Notzucht und zweier Verbrechen des schweren Diebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine lebenslange Sperrfrist festgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen.
A. Die Revision des Angeklagten
I. Der Schuldspruch ist teilweise zu ändern und insgesamt neu zu fassen.
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Bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils bestand, läßt die rechtliche Einordnung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen. Lediglich die Neuerungen des 1. Strafrechtsreformgesetzes führen zur Änderung des Schuldspruchs (BGHSt 23, 254).
II. Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat in sämtlichen festgestellten Fällen von der früher gegebenen Möglichkeit, die Strafe gemäß § 20 a Abs. 2 a.F. StGB zu verschärfen, Gebrauch gemacht (UA S. 18). Diese Vorschrift ist jedoch ersatzlos weggefallen (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die darin liegende Beschränkung des Schuldvorwurfs zwingt zu neuer Überprüfung des Strafausspruchs. Außerdem enthält § 243 n.F. StGB neue Gesichtspunkte, die jetzt in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist gleichfalls sachlich gerechtfertigt.
Bei der Entscheidung, ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB oder die Sicherungs- ‚verwahrung (§ 42 e StGB) oder beides nebeneinander (§ 42 p StGB) anzuordnen ist, hat die Verschiedenartigkeit der Ziele und Behandlungsarten der Anstalten im Vordergrund
der Erwägungen zu stehen (BGHSt 5, 312, 314). Die Heiloder Pflegeanstalten sind dazu bestimmt, heilbare Geistes. oder Nervenkranke zu heilen und unheilbare zu pflegen, Sie erfüllen reine Sicherungsaufgaben gegenüber Personen, bei denen die Gefahr künftiger Rechtsgutverletzung auf Grund geistiger Erkrankung besteht. Für gefährliche Hangtäter sind sie im allgemeinen nicht der richtige Aufenthalt. Das gilt insbesondere, wenn der Täter, wie hier, bereits zweimal aus derartigen Anstalten entflohen ist (UA S. 16, 17) und zu einer echten Belastung des Pflegepersonals und der dort untergebrachten Kranken werden kann. In den psychiatrischen Krankenhäusern sind geordnete Zustände aufrecht zu erhalten. Die Belange der Kranken brauchen grundsätzlich vor denen des Hangtäters nicht zuruckzutreten (BGHSt 5, 312, 316).
Dennoch kann die Möglichkeit einer sinnvollen Heilbehandlung auch bei einem vermindert zurechnungsfähigen Hangtäter von der Wesensart des Angeklagten die Unterbringung nach § 42 b StGB rechtfertigen. Sie muß freilich für die Zeit nach Verbüßung der Strafe festgestellt sein (NJW 1960, 393 Nr. 11). Daran fehlt es hier. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, daß die ärztliche Wissenschaft bis zu diesem Zeitpunkt neue Behandlungsarten entwickelt haben könnte, Deshalb bleibt zu prüfen, ob und wie dem Angeklagten, dessen "Zustand nicht entscheidend beeinflußt werden kann" (UA S. 13), in einer späteren Unterbringung nach § 42 b StGB noch ärztlich zu helfen ist. Ergeben sich
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dazu keine wesentlichen Anhaltspunkte, so ist die Sicherungsverwahrung in Betracht zu ziehen, deren Voraussetzungen sowohl nach bisherigem als auch nach geltendem Recht erfüllt sein müssen (§ 42 e n.F. StGB und Art. 95 des 1. StrRG).
Pfeiffer Loesdau Woesner
(Zugleich für Herrn Bundesrichter Strickert, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhin-
dert ist zu unterschreiben) Meise