Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 29.07.1970 – 2 StR 95/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
JA
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 95/70 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Matthias ? ED aus KED-: co, geboren au. WB 1946 in KB, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr.Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bund esanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (ED in GEEEEEED als Verteidiger,
Justizangestellter 2
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
l5_
Gründe§
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dag der Angeklagte am EEE 1968 gegen 1.30 Uhr gemein. ‚sam mit einem anderen aus einem unbewacht abgestellten, gewaltsam geöffneten Touristenbus einen Anzug und eine Reisetasche entwendete. Sie hat ihn wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1.) Der Angeklagte bestreitet, an dem Diebstahl beteiligt gewesen zu sein. Er behauptet, sich zur Tatzeit in der Diskothek "DD HE" aufgehalten zu haben.
In der gegen den Angeklagten zunächst anberaumten Hauptverhandlung vom 26. Februar 1969 hat der Zeuge NE ausgesagt, er habe an. 1968 mit seiner damaligen Verlobten Gisela Sc deren Geburtstag gefeiert und im Anschluß d den Angeklagten zwischen 1 Uhr und 1.30 Uhr in dem Lokal "BED HER" gesehen. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wurde am 26. Februar 1969 unter anderem zu dem Zweck ausgesetzt, Gisela S zu der Aussage des Zeugen Nie zu hören. Eine Anfrage ergab jedoch, daß eine Gisela Schw, zer. am @.®. 1947, beim Einwohnermeldeamt KW nicht gemeldet ist.
Bei seiner erneuten Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 15. August 1969 machte der Zeuge NEED über den Zeitpunkt seines Aufenthalts in der Diskothek "DD HM", wie das Urteil sagt, widersprüchliche, (wie aich aus dem Protokoll ergibt, wechselnde) Angaben. Die Strafkammer mißt deshalb seiner Aussage für die Alibibehauptung des Angeklagten keine Bedeutung zu und hält den Angeklagten auf Grund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme für über führt.
2.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer weitere Nachforschungen nach Gisela SchB-WEB unterlassen und diese nicht als Zeugin vernommen hat.
Die Ausführungen im Urteil (UA S.5/6) zeigen, daß die Strafkammer dem Zeugen Nm insoweit Glauben schenkte, als er angibt, den Angeklagten im EEE 1968 in der Diskothek "DD Ham" gesehen zu haben. Die Unsicherheit des Zeugen bezog sich somit nicht auf die Tatsache, sondern nur auf den genauen Zeitpunkt der Begegnung. Nun hatte aber NEM bei seiner Vernehmung am 26. Februar 1969 unmißverständlich angegeben, den Angeklagten unmittelbar nach der Geburtstagsfeier nit Gisela Sch in der Diskothek gesehen zu haben. Damit lag ein Anhaltspunkt für die Zeit seines Aufenthalte in der Diskothek vor. Es war nur noch offen, ob der - nach der damaligen Aussage N auf den @. EEE fallenie - Geburtstag Gisela Schmp von @. auf den EEE 1968, das
heißt in der Nacht vom Sonntag zum Montag, oder
2A
von. auf den ID. EEE 1968 gefeiert wurde. Begann, was der Zeuge laut Sitzungsprotokoll vom 15. August 1969 ausgesagt hat und (Bl. 290 d.A.)
mit Rücksicht auf die bevorstehende Arbeitswoche auch naheliegt, die Feier schon am Sonntagabend,
so muß die von dem Zeugen Ne bekundete, von
der Strafkammer für erwiesen erachtete Begegnung
mit dem Angeklagten am frühen Morgen des. @8- GEB 1965 stattgefunden haben. Da aber nach der Beweislage nur noch Gisela SchB Aufschluß über den genauen Zeitpunkt der Geburtstagsfeier geben kann, war die Strafkammer gedrängt, sie als Zeugin zu vernehmen (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Pflicht entfiel nicht schon deshalb, weil nach: einer auf polizeiliche Anfrage erteilten Auskunft des Eimwohnermeldeamts der Aufenthalt Gisela Sch unter
der für sie angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Eine solche Auskunft mag in aller Regel genügen.
Hier reicht sie indessen deshalb nicht aus, weil der Zeuge NEED außer der Anschrift den vollen Namen Gisela Sch, ihren genauen Geburtstag und
vor allem ihren Beruf angegeben und damit die Voraussetzungen für erfolgversprechende weitere Nachforschungen geschaffen hatte (B1.244 d.A.). Solche Nachforschungen hätten etwa bei der Lohnsteuerstelle oder der Ortskrankenkasse durchgeführt werden können und müssen.
Baldus Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer
JA