Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 24.06.1970 – 2 StR 215/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 215/70 URTEIL aU.b
in der Strafsache
gegen
die Stenotypistin Anneliese Christa S gun geb. ED, ohne festen Wohnsitz, geboren am
CE : 925 :: CD, Kreis Han
Ostpreußen, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs
Jo6
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE in üer Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EEE au: GEM
als Verteidigerin,
Justizangestellter iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. Januar 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der letzte Arbeitgeber der Angeklagten machte ihr nach den Feststellungen durch Anspielungen auf ihre Vorstrafen die Weiterarbeit bald unzumutbar. Sie kündigte deshalb, nahm jedoch keine andere Stelle an, weil sie fürchtete, ihr ehemaliger Arbeitgeber werde seine Drohung, jedem neuen Arbeitgeber ihre früheren Verfehlungen mitzuteilen, in die Tat umsetzen. Als sie deshalb in Geldnot geriet, beging sie die jetzt zur Aburteilung stehende Reihe von Straftaten.
Die Strafkammer meint, sie könne die Umstände, welche die Angeklagte schließlich wieder rückfällig werden ließen, nicht strafmildernd berücksichtigen.
Zur Begründung führt sie an, die Angeklagte sei verpflichtet gewesen, alles zu versuchen, um wieder in geordnete Verhältnisse zu kommen, auch wenn sie auf
Grund ihrer Vorstrafen mit Schwierigkeiten rechnen
mußte. Mit dieser allgemein gehaltenen Redewendung
geht sie jedoch daran vorbei, daß die Angeklagte sich
aus besonderen Gründen in einer gewissen seelischen Notlage befand, welcher nicht ohne weiteres jeder Vorbestrafte ausgesetzt sein muß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer das verkannt und geglaubt hat, die Vorgeschichte schon allein deshalb nicht berücksichtigen zu dürfen, weil die Angeklagte - statt geordnete
-4-
Verhältnisse anzustreben — wieder straffällig geworden ist. Hierin liegt ein Mangel in der Strafzumessung, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch bedenken müssen, ob es zulässig ist, einzelne
für die Höhe einer Vorstrafe maßgeblich gewesene Umstände noch einmal strafschärfend zu berücksichtigen.
Baldus willms Henning
Baumgarten Müller