Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 18.06.1970 – 4 StR 138/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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P/AR BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Frau Ingeborg LÜB seborene Sn aus AA. eocren si 132" in ve - EEE .

wegen mißlungener Anstiftung zum Mord

7A

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizbauptsekretär un als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Siegen vom %1. November 1969 dahin geändert und ergänzt, daß an die Stelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt und daß der Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird.

Zur Nachholung der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagte ist wegen mißlungener Anstiftung zum Mord zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessung im engeren Sinne lassen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine besonderen Einwendungen.

Das Schwurgericht hat zwar keinen Zweifel gelassen, daß es Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hätte, wenn es nicht wegen der bei Erlaß des Urteils geltenden Rechtslage auf Zuchthaus hätte erkennen müssen (UA S. 58). Gleichwohl ist der Senat nicht in der lage, die nach der am 1. April 1970 eingetretenen Rechtsänderung nunmehr mögliche Strafaussetzung von sich aus anzuordnen; denn das Schwurgericht führt andererseits auf UA S. 56 aus, nach seiner Auffassung sei die Gefahr ähnlicher Handlungen von der Persönlichkeit der Angeklagten her durchaus begründet, diese Gefahr bestehe mindestens, wenn das Fehlverhalten der Angeklagten zu bagatellisierend beurteilt werde. Unter diesen Umständen muß die Entscheidung über die Strafaussetzung dem Tatrichter überlassen bleiben.

IN

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In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Teil des Urteils zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.

Meyer Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal