Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 26.05.1970 – 4 StR 113/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache . gegen

den Keramikformer Alfred F EEE , zuletzt wohnhaft

in KB. geboren am 1937 in KORB / Ponnern,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Di ebstahls

LBS.

AN

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer | als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter = als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Detmold vom 5. Januar 1970 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Einbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Die Strafkammer hätte den Antrag des Angeklagten auf eine psychiatrische Untersuchung nicht ablehnen dürfen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß nicht nur die Angaben des Angeklagten über seinen psychischen Zustand vor den hier abgeurteilten Straftaten hätten Anlaß zu einer Untersuchung geben müssen, sondern vor allem der Inhalt der zahlreichen Schreiben des Angeklagten an Gericht und Staatsanwaltschaft (vgl. u.a. Bl. 72, 9 b,

96 c d.A.). Die Behauptung des Verteidigers, daß eine derartig von der Norm abweichende Ausdrucksweise, wie es hier der Fall ist, auf das Krankheitsbild der Schizophrenie hindeuten kann, findet in der Fachliteratur eine Stütze (vgl. u.a. Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, 10. Aufl., S. 273, 494). Die Tat-. sache, daß der Angeklagte auf Befragen in der Hauptverhandlung "selbst nicht behauptet hat", er sei geisteskrank oder geistesschwach, konnte weder einen solchen Verdacht ausräumen noch ‘durfte sie die Kammer veranlassen, von der Zuziehung eines Sachverständigen abzusehen. Die Frage, ob jemand an einer geistigen Erkrankung leidet, kann vom Gericht regelmäßig nicht aus eigener Sachkunde entschieden werden. Ausnahmen gelten

nur dort, wo keinerlei Anzeichen vorliegen, die auch nur eine gewisse Möglichkeit dafür geben, daß der Angeklagte in geistiger Beziehung von der Norm abweichen könnte. So lag es

hier aber nicht.

Da nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte bei Begehung der Diebstähle in einem Zustand befunden hat, der die Anwendung des § 51 Abs. 1 rechtfertigt, muß nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch aufgehoben werden, Die Feststellungen zum äußeren Tatbestand können jedoch bestehen bleiben.

Meyer Börtzler Mayr

Sanders Spiegel