Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 05.05.1970 – 4 StR 85/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
[en
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 85/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Stahlbaufabrikanten Rudolf Christian R (OENB aus ICE, geboren an EEE 1930 in up, zur
Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Meyer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, | Bundesanwalt EB bei der Verkündung des Urteils
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt mm, HB,
als Verteidiger,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Mai 1969 wird
verworfen.
Jedoch tritt an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Auch entfällt der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Dem Angeklagten ist auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
A
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte am Tage des Überfalls auf die Sparkassenzweigstelle an der Hal Strase in HE gegen 10.45 Uhr von den Eheleuten Ti dei der Autobahnraststätte Renscheid in einem Volkswagen auf der Autobahn in Richtung Leverkusen fahrend gesehen worden. Der Raubüberfall hatte kurz vor 10 Uhr stattgefunden. Ob es dem Angeklagten möglich war, in der Zeit von 10 Uhr bis gegen 10.45 Uhr den Weg vom Tatort bis zur Raststätte Remscheid zurückzulegen, konnte das Landgericht auf Grund seiner eigenen Ortskenntnisse und allgemein zugänglicher Unterlagen (Stadt- -pläne und Straßenkarten) ohne Zuziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beurteilen (vgl. BGHSt 6, 292, 293). Auf welchen Überlegungen seine Überzeugung beruht, brauchte es nicht in allen Einzelheiten darzulegen. Daß ihm dabei Denkfehler oder Verstöße gegen offenkundige Tatsachen unterlaufen wären, ist nicht ersichtlich. Es hat berücksichtigt, daß sich am Tattag gegen 10 Uhr auf der fraglichen Autobahnstrecke ein Verkehrsstau gebildet hatte und daß im Bereich einer Baustelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand. Die Ausführungen der Revision hierzu
gehen zum Teil von neuen tatsächlichen Behauptungen aus, so von der Behauptung, der Angeklagte sei zu Fuß geflohen und habe sich umgezogen, bevor er nach Leverkusen fuhr. Soweit sich die Aufklärungsrüge mit der Fahrt der Eheleute Mlhrefast, fehlt die Angabe von Beweismitteln, die das Landgericht nach Ansicht der Revision noch hätte benutzen sollen. Die Eheleute sind als Zeugen gehört worden.
0b dem Angeklagten das Halten und Abziehen seines langläufigen 22 mm Revolvers mit der rechten Hand Schmerzen in seinem verletzten Ellenbogengelenk verursacht haben würde, konnte das Landgericht auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen feststellen. Auch wenn die Waffe keinen harten Druckpunkt hatte, so hätte jedenfalls der Rückstoß beim Abfeuern dem Angeklagten Schnerzen bereiten können. Die Vernehmung eines waffentechnischen Sachverständigen drängte sich demnach nicht auf.
Da der Zeuge MB den Angeklagten an bestimmten einzelnen körperlichen Merkmalen zweifelsfrei erkannt hat, bestand für das Landgericht kein Anlaß, von Amts wegen einen Sachverständigen darüber zu hören, daß die äußere . Erscheinung des Angeklagten nicht erkennbar von derjenigen vieler männlicher Bewohner des Ruhrgebietes abweiche. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme drängte sich ferner eine nochmalige Wahlgegenüberstellung der Zeugin KORB nit mehreren Personen nicht auf, abgesehen von dem fragwürdigen Beweiswert einer solchen wiederholten Gegenüberstellung (BGHSt 16, 204).
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Das Landgericht hat auf einen entsprechenden Beweisamtrag des Verteidigers als wahr unterstellt, daß der Angeklagte eine im Ruhrgebiet verbreitete Mundart spricht. Die Beweiswürdigung enthält keinen Widerspruch zu dieser Wahrunterstellung. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Beweiswertes der Aussage des Zeugen MN kein Gewicht auf die Tatsache gelegt, daß der Zeuge den Angeklagten zunächst en seiner Stimme und Sprechweise wiedererkannt hatte.
Die Nachprüfung des Urteils in sachlich rechtlicher Hinsicht ergibt keine Rechtsfehler, Die Ausführungen der Revisionsbegründung enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Die Revision kann demnach keinen Erfolg haben. Jedoch ist der Strafausspruch gemäß Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen.
Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal