Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 05.05.1970 – 2 StR 149/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF

2 str 149/70 BESCHLUSS 5.5

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wilhelm > EEE aus EEE, zeboren am EEE : 955 in rn

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

TA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970 gemäß 8 349 Abs. 2 bis + StPO ‚einstimmig beschlossen:

. Auf die Revision des Angeklagten TE wird das Urteil des Landgerichts in Bremen ‚vom 18. November 1969, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit . den. Feststellungen hierzu unter Streichung. des. Wortes "schweren" vor "Diebstahls" sowie der Worte "Verbrechen und" ‚aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen uneingeschränkt aufrechterhalten. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer. Verhandlung und Entscheidung, ‚auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen,.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

er ü n ae:

Der Ingeklagte ist vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall unter An-. ‚rechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe vom einem Jahr verurteilt worden. |

Be Die mit Verletzung des materiellen Rechts begründete Revision hat teilweise Erfolg. |

= Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der: Strafausspruch

' kann jedoch nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, ob die Voraussetzungen des Rüockfalls auch nach § 17 StGB nF gegeben sind. Vorsorglich wird darauf verwiesen, daß im Falle der Anwendung dieser Vorschrift die Rückfallkennzeichnung nicht in den Urteilste- - nor aufzunehmen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimnte Urteil 2 StR 47/70 vom 3. April 1970).

'In der Formel des angefochtenen Urteils war das Wort "schweren" vor "Diebstahls" zu streichen, da § 243 StGB nF keinen Qualifikationstatbestand mehr, sondern lediglich einen Strafschärfungsgrund enthält (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des 1. Strafsenats von 21. April 1970 - 1 StR 45/70 -). Ferner mußten die Worte "Verbrechen und" gestrichen werden; denn die in dieser Vorschrift erfaßten Fälle sind keine Verbrechen mehr, sondern nur noch Vergehen.

willms Kirchhof Müller. Baumgarten Meyer