Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 14.04.1970 – 5 StR 21/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gerichtsreferendar Thomas K iuuuuu> aus He,
geboren am EEEMEEED 1942 ir rom vo
wegen Beleidigung
Der 5.Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.April 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter - Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fleischmann: als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr uuun
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär BB - - _.........
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des: Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.August 1969 mit den Feststellungen auf-- gehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird- die Sache an eine andere Jugendschutzkammer des 'landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über’ die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf widersprüchlichen Erwägungen.
Nach dem Urteilsinhalt war nicht nur das Tatgeschehen, sondern vor allem die Frage zweifelhaft, ob der Angeklagte oder ein anderer die tätlichen Beleidigungen begangen hat. Die Strafkammer war (auch) insoweit vor allem auf die Bekundungen der zur Tatzeit 10jährigen Angelika und ihrer damals Y9jährigen Schwester Carmen. angewiesen,
In der Hauptverhandlung haben beide "nichts über das
Aussehen" des Täters "sagen" können, Angelika hat lediglich angegeben, "er habe eine Brille 'mit Goldrand oder so' getragen" (UA S.9). Diese Angabe trifft aber nicht zu, weil der Beschwerdeführer - wie festgestellt - eine solche Brille niemals besessen hat.
Das Landgericht stützt sich daher auf das, was die Kinder bei polizeilichen Vernehmungen über das Aussehen des Täters gesagt hatten.
Auf Seite 13 UA heißt es nun, Carmen habe "vor der Kriminalpolizei eine Beschreibung des Täters gegeben, die mit dem Aussehen des Angeklagten im wesentlichen übereinstimmt". Dabei geht das Landgericht davon aus, daß diese Angaben des Kindes auf Grund eigener Wahrnehmungen erfolgt sind.
An anderer Stelle des Urteils (UA S.15 oben) wird jedoch gesagt:
"Carmen hat selbst erklärt, daß sie zu dem Täter nicht genau hingesehen habe, und das auch nur in der
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Dunkelheit, so daß sie ihn nicht richtig erkannt habe". Wenig später hebt das Lanägericht nochmals hervor:
"Carmen DEWHat den Angeklagten entsprechend ihrer Aussage, ihn im Kino nicht richtig gesehen zu haben, bei der Gegenüberstellung nicht erkannt" (UA 5,.15/16).
Das hat die Strafkammer dem Kinde geglaubt. Dann aber durfte sie die Personenbeschreibung nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwerten. Denn entweder hatte Carmen den Täter immerhin so "genau" angesehen, daß sie in der Lage war, ihn auf Grund eigener Beobachtung zu "beschreiben" oder wesentliche Einzelheiten seines Äußeren mitzuteilen, oder sie hatte {1.2 (überdies behindert durch die Dunkelheit) keine Aufmerksamkeit geschenkt, so daß sie ihn von Anfang an - also schon bei ihrer ersten Vernehmung durch die Polizeibeamten - auf Grund eigener Wahrnehmungen nicht "beschreiben" konnte (ebensowenig wie ihr dies - alsbald danach — bei der polizeilichen "Wahlgegenüberstellung" und in der Hauptverhandlung möglich war).
Das eine schließt das andere aus.
Wegen dieses sachlichrechtlichen Mangels war die Verurteilung aufzuheben; auf die Einzelangriffe der Revision kam es daher nicht mehr an.
Zur Vermeidung etwaiger Aufklärungsrügen empfiehlt sich, erneut nach SI -u forschen oder notfalls mit Hilfe von Zeugenaussagen festzustellen, ob Sk
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dem Angeklagten wirklich so ähnlich sieht wie den von der Revision erwähnten Lichtbildern in der Hülle B1.46 d.A. entnommen werden könnte; da diese Lichtbilder
- die Gegenäußerung der Staatsanwaltschaft ergibt dies - aus der "Yerbrecher-Lichtbildkartei" stammen, wäre gegebenenfalls auch festzustellen, ob Sk wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden ist oder gesucht wird und ob er sich zur Tatzeit in He aufgehalten hat.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Fleischmann