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BGH Urteil vom 08.04.1970 – 2 StR 24/70

2. Strafsenat

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G2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 24/70 URTEIL 84

in der Strafsache

gegen

den Laboranten Hans-Jürgen Peter CE zu: El zehoren

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wegen versuchten Totschlags

62

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 8. April 1970, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Wwillms

Dr. Müller

Baumgarten

Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Dr. EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEREED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bremen vom 5. Juni 1969 mit

den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an seiner Frau unter Zubilligung mildernder

Umstände zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Tat-

waffe eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Rechtsmittel mit der Sachrüge durchgreift.

Zum äußeren Tathergang hat das Schwurgericht festgestellt: Der Angeklagte, der immer wieder Begegnungen mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau suchte,

' drang am 2. März 1968 nach vorausgehendem Alkoholgenuß

in das Kaufhaus ein, in dem seine Frau beschäftigt war, konnte sie dort überraschend stellen und drückte ihr, während er sie mit der linken Hand festhielt und gegen eine Öäule drängte, eine geladene und schußbereite Pistole gegen den Leib. Dabei stieß er die Worte aus: "Jetzt ‚habe ich Dich, Du verdammtes Biest, jetzt bringe ich Dich um, das ist die Strafe!" Eine Kollegin seiner Ehefrau, die zu Hilfe eilte, schrie er an "Hau ja ab, hau ja ab, sonst knallts!", wobei er die Pistole gegen sie richtete. Auch die sodann herbeieilende Abteilungsleiterin, die ihn zum Weggehen aufforderte, bedrohte er mit der Pistole: "Gehen Sie aus dem Weg, sonst erschieß ich Sie!" Als er darauf die Pistole wieder. auf seine Frau richten wollte, wurde er, ehe er noch diese Bewegung beendet hatte, von einem beherzt hinzuspringenden Kunden umklammert und zum Wegwerfen der Waffe aufgefordert. Er ließ darauf von seinem Opfer ab. Ein anderer hinzutretender Mann zog ihm die Pistole aus der Hand.

Auf Grund dieses Sachverhalts hätte das Schwurgericht den Angeklagten nur dann des versuchten Totschlags schuldig befinden dürfen, wenn es feststellte, daß der Angeklagte bis zu seiner Behinderung durch den Nothelfer seine Frau mit einem Pistolenschuß töten wollte.

Eine solche Feststellung läßt sich den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Bei der Schilderung des Sachverhalts wird zum Vorsatz des Angeklagten nur gesagt, der Angeklagte habe nach seiner insoweit nicht zu widerlegenden Darstellung erst nach dem Alkoholgenuß endgültig den Entschluß zur Tat gefaßt, während er vorher nur die gedankliche Möglichkeit erwogen habe. Er sei dann in Verfolgung des Planes, seine Frau und dann sich selbst zu erschießen, in das Kaufhaus gegangen. Ob er weiterhin bis zu seiner schließlichen

‚Überwältigung an der Ausführung dieses Planes festhielt, nachdem er seiner Frau begegnet war, wird nicht erörtert. Erst in Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung heißt es, das Schwurgericht sei nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zur Tatausführung entschlossen war und an der Vollendung

seines Vorhabens durch seiner Willensbeeinflussung entzogene Umstände gehindert worden sei.

Diese Bemerkung kann, zumal der Angeklagte nach den Angaben des Urteils nur "im wesentlichen!" geständig war, den Zweifel nicht ausräumen, daß das Schwurgericht sich zur inneren Tatseite sachlich nur an den Vorstellungen orientiert hat, die den Angeklagten beim Betreten des Kaufhauses und vor seinem Zusammentreffen mit dem Opfer beherrschten, und daß es darüber die erforderliche Prüfung - für den rechtlich entscheidenden Teil des Tatgeschehens außer acht gelassen hat. Dieser Zweifel wird vor allem dadurch bestärkt, daß das Verhalten des Angeklagten nach dem Zusammentreffen mit seiner Ehefrau eine solche Prüfung besonders nahelegte und geradezu aufdrängte. Denn der Umstand, daß der Angeklagte nicht sogleich auf die Frau feuerte, als er sich ihr gegenüber sah, sondern sich zu-

nächst mit einer bloßen Ankündigung der Tat begnügte

und dann zu Hilfe eilende andere Personen mit der Waffe bedrohte und zum Zurückweichen veranlaßte, konnte seine Erklärung auch darin finden, daß er inzwischen sein Vorhaben, die Frau und sich selbst zu töten, aufgegeben hatte und es mit einer blößen Drohung und Ängstigung

des Opfers genug sein lassen wollte.

Sollte das Schwurgericht auf die neue Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dal der Angeklagte nicht des versuchten Totschlags schuldig ist, so wird es - abgesehen

von dem Verstoß gegen das Waffengesetz - die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Bedrohung und wegen Hausfriedensbruchs (Strafantrag Bl. 57) zu prüfen haben.

Baldus willms Müller Baumgarten Meyer