Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 23.03.1970 – 2 StR 569/69

2. Strafsenat

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_ BUNDESGERICHTSHOF

2 str 569/69 BESCHLUSS

ZUR

in der Strafsache

gegen

den Gerüstbauer Josef M EEE aus FWB-KOEEED, zeboren en 1941 ir ER,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1970 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

‚des Landgerichts in Köln vom 19. März 1969, soweit

es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Fest- „stellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang

wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

‚wiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

ET

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Sie führt. jedoch mit Rücksicht auf § 27 b Abs. 1 StGB in der nach Art, 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG seit 1. Septem-

ber‘ 1969 geltenden Fassung zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Nach dieser Vorschrift sind Freiheits-Strafen unter sechs Monaten nur noch unter besonderen

un

Voraussetzungen zu verhängen. In der neuen Hauptverhandlung ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind und, falls dies zu bejahen ist, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach 8 23 Abs. 1 St@B nF zur Bewährung auszusetzen ist.

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