Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 20.03.1970 – 1 StR 485/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_485/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr. Hans S a 2.: ME, geboren am 1903 in U 47737 0.d.T.,
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshors hat in der Sitzung vom i6. Februar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwelt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. GERIET aus mn
als Verteidiger, Justizangestellter .) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen
das Urteil des landgerichts München I vom 20. März 1970 wird verworfen.
der Untreue und des Betrugs freigesprochen. Dieses Urteil ficht die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts an. Ihre Revision bleibt ohne Erfolg.
Grundstückspreise einen unangemessen hohen und nicht vertretbaren Vermögenszuwachs auf Kosten des Vermögens der Komplementärin erwirkt habe.
und angenommen hat, hat die Strafkamer mehrere Berechnungen angestellt. Dabei ging sie davon aus, daß es sich bei dem eingebrachten Grundstück nicht um baureifes Gelände, Sondern allenfalls um Bauerwartungsland handelte. Im übrigen sollte das Grundstück gar nicht verkauft, sondern die auf ihm
der Vertrag, mit dem Bargeld zur rentablen Umgestaltung der Ziegelei beschafft werden sollte. Der Tatrichter kam
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Wertminderung des Anlagevermögens hat er für den Angeklagten einen Gewinn von höchstens 35 000 DM bei Vertragsauflösung nach drei Jahren durch Schätzung errechnet. Die Grundstückspreisentwicklung blieb als spekulativ außer Betracht.
c) Auf diese von der Revision als fehlerhaft bezeichnete Berechnung kommt es jedoch entscheidend gar nicht an. Denn der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt (UA S. 35), daß die wirklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorstellungen der Frau WEB in den Jahren 1962/63 infolge ihres Todes nicht mehr feststellbar seien. Es könne insbesondere nicht mehr zuverlässig geklärt werden, ob Frau VEEBdie für den Angeklagten und den zweiten Kommanditisten KB zünstige Vertragsgestaltung und die diesen eventuell erwachsenden Gewinnchancen kannte und sie als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angeklagten und für das Entgegenkommen Küp akzeptierte (UA S. 88). Diese Annahme des Landgerichts ist durchaus denkbar. Ki hatte Frau wein immerhin ein persönliches Darlehen in Höhe von 200 000 DM ohne Sicherheit und ohne zunächst Zinsen zu verlangen, gewährt. Der Angeklagte hatte dies vermittelt und bemühte sich um weitere Geldmittel und die Fortführung des Betriebes. KU bestand andererseits auf der Beteiligung des Angeklagten an der Gesellschaft. Hier fehlt es schon objektiv an einer Irrtumserregung. Betrug scheidet daher aus.
d) Aber auch der Tatbestand der Untreue wird schon objektiv nicht von den Feststellungen getragen. Das landgericht hält nämlich auch eine Klärung dahin nicht mehr für möglich, ob der Angeklagte den Gesellschaftern eine Beratung durch andere Anwälte empfohlen hat. Damit hat es aber ersichtlich in Frage stellen wollen, ob der Angeklagte,
der zunächst andere Sanierungsvorschläge (Verpachtung, Verkauf der Ziegelei, Bankkredit bei Grundstücksbelastung) gemacht hatte, bezüglich des Vertragsabschlusses überhaupt als Vertreter der Interessen der Frau WB und ihrer Tochter aufgetreten ist und somit pflichtwidrig gehandelt hat.
e) Die Strafkammer hat aber auch für den Fall, daß Frau WEB die für sie nachteiligen Vertragsfolgen nicht erkannt hatte, nicht völlig ausschließen können, daß der Angeklagte davon ausging, sie kenne diese und er müsse daher seiner Aufklärungspflicht nicht noch weiter nachkommen. Damit ist aber das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit verneint. Wenn bei dieser Sachlage der Tatrichter auch den Schädigungsvorsatz als nicht beweisbar ansieht, zumal nicht festgestellt werden konnte, ob die dem Vertrag zugrunde gelegten Gewinngquoten vom Angeklagten erstellt wurden und worauf sie im einzelnen beruhten, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
f) Die Revision greift in Wirklichkeit im wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an; diese sind jedoch frei von Widersprüchen, die gezogenen Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der lLebenserfahrung. Wenn die Strafkammer in der Schlußbeurteilung zum Ausdruck bringt, es sei nicht völlig auszuschließen, daß der Angeklagte nur grob fahrlässig gehandelt habe, so hat sie damit auch den bedingten Vorsatz verneint. Die Annahme der Revision, eine Prüfung des für den Untreuetatbestand ausreichenden dolus eventualis sei unterlassen worden, ist demnach unbegründet.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Zipfel