Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Entscheidung vom 10.03.1970 – 1 StR 448/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4% 10.

in der Strafsäache

den Bauingenieur Siegfried PB ow aus FEB, =sboren arı @D 1 18 in St,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafrenat dos Bunrdesgerichtshofe hat auf

Antrag

De)

des Generalbundesamwalte und nach Anhörung des

Beschwerdeführers in der Sitrun®z vom |

II, Die weitergehende Revision

II

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3, Oktober 1570 gemär 8 349 Abs. ?, 3 und 4 StPO einstimmig besch'onsen:

I. Auf die Revision des Angeklasten wird das

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Urteil des DLandgerichts Miinchen II vom

10. März 1970

1. im Fall III 1 der Urteilscründe und im

Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben:

PD

. im übrigen a) im Schulds»ruch wie fr

Der Angeklagte ist des

ist neu gefalt:

Betrugs in zwei

Fällen, des versuchten Betrugs in fünf

Fällen und der fehrläss heit schuldigz

igen Volltrunken-

h) im Ausspruch der Einzcelstrafen dahin be-

richtigt, daß an die Stelle von Geffninin

Freiheitsstrafen von xleicher Dauer treten,

wird verworfen.

. Im Umfang der Aufhebung wirä die Sache zu nauer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Konten

dns Rerchtomihbtels, an eine

Landrerlettsa wurlickverwlesen,

dere

Strenfleimmer des

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I. Im Fall III 1 der Urteilsgründe reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um den Angeklagten eines vollendeten Betruges schuldig zu erachten.

Das Landgericht bezeichnet zwar bei der rechtlichen Würdigung das Bereitstellen des FKW's als die Nerstrebte Vermögensverfügung", doch ist den Feststellungen nichts dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte einen solchen Vermögensvorteil erstrebt haben sollte.

II. Das angefochtene Urteil läßt im übrigen bei Augrundelegung des Rechtszustandes, der zur ?Zeit seiner Verkündung bestand, einen Rechtsfehler nicht erkennen,

Insoweit waren jedoch durch die am 1. April 1970 erfolgten Gesetzesänderungen der Schuldspruch neu zu

fassen (BGHSt 23, 237) und der Ausspruch der Einzelstrafen zu berichtigen (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrR@G).

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