Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 27.02.1970 – 2 StR 27/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2StR 27/70 URTEIL rl
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Erich Karl WEB :u: vw. geboren am ED 934 in CE, Kreis
TOD, zur Zeit in dieser Sache in Haft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE vei der Verkündung
Lo
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. WW aus EEE
als Verteidiger,
Justizangestellter iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Gießen vom 13. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer früheren rechtskräftigen Verurteilung von einem Jahr Gefängnis wegen Totschlags unter der Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt und den bei der Tat benutzten Revolver eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Offensichtlich unbegründet ist auch die Sachbeschwerde zum Schuldspruch.
Jedoch hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg. Das Schwurgericht hat die nicht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten - insbesondere die wiederholten Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht - straferschwerend berücksichtigt. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken. Allein die Tatsache früherer Bestrafungen kann eine Strafschärfung nicht rechtfertigen. Vorstrafen wirken nur dann strafschärfend, wenn sie zu der Tat in einer erkennbar feststehenden, schulderhöhenden Beziehung stehen. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob eine solche innere Beziehung der Vorstrafen zur Tat besteht, ob insbesondere Art und Schwere dieser Rechtsverletzungen eine schulderhöhende Bedeutung für die jetzt zu beurteilende Tat haben.
RG
Schon dieser Umstand zwingt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Deshalb braucht nicht besonders erörtert zu werden, ob etwa auch die außerordentlich knappe Begründung für die Versagung mildernder Umstände zur Aufhebung hätte führen können.
willms Kirchhof Hürxthal
Müller Baumgarten