Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 25.02.1970 – 5 StR 376/70

5. Strafsenat

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591/69) | | BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kranführer Eduard 5 t Ep zu: amp dort geboren am EEE 1330,

wegen Unzucht mit Abhängigen

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.0ktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteädt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ’ EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

für Recht erkannt: .

"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ‚ Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

_ Die Sache wird an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurlickverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels Zu entscheiden hat..

= Von Rechts wegen‘ -

- 3.

GG ründ.e

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staats- . anwaltschaft unter anderem mit folgender Begründung vertreten: "Die Strafkammer geht von einem anderen als dem in BGHSt 16,175,177 entwickelten strafrechtlichen Begriff des Beischlafs aus. Auf UA S.16 sieht sie es als nicht erwiesen an, daß der Angeklagte nit seinem Glied in Petras Scheide eingedrungen ist. Dabei übersieht sie, daß zur Erfüllung des Tatbestandes des Beischlafs ein Eindringen in die eigentliche Scheide nicht erforderlich ist, sondern daß ein Finführen des Gliedes in den Scheidenvorhof genügt. Wenn es im Urteil weiter heißt, der Angeklagte habe nicht nachweisbar in Petras Scheide in Beischlafsabsicht eindringen wollen und es sei nicht auszuschließen, daß er lediglich die geschilderten Unzuchtshandlungen unter Ausschluß des Beischlafs habe vornehmen wollen, so erweckt dies ebenfalls den Verdacht, daß die Strafkammer nicht von dem strafrechtlichen, ‘sondern von dem medizinischen Begritt des Beischlafs ausgegangen ist."

Nach Meinung des Generalbundesanwaltes spricht hierfür auch die Urteilsfeststellung, wonach "Petra das Tun ihres Vaters von sich aus dadurch erleichtert hat, daß sie die Beine spreizte und mit der Hand ihre Schamlippen auseinanderzog". Dieser Umstand lege nahe, "daß es tatsächlich zu einem Einführen des Gliedes zumindest in den Scheidenvorhof gekommen ist. Daß das Landgericht diese im Urteil festgestellte Tatsache bei der Erörterung der Frage, ob und wie weit der Angeklagte sein Glied bei Petra eingeführt hat, unbeachtet gelassen hat, ist ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem das Urteil beruhen kann",

- 4 -

Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.

Sarstedt Schmidt Schmitt Herrmann Fleischmann