Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 18.02.1970 – 2 StR 54/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 54/70 BESCHLUSS AX.]

in der Strafsache

gegen

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itin anderer Sache in Strafhatt,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Februar 1970 beschlossen:

Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz von

25. April 1969 zu gewähren, sowie seine Revision gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Der angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Nachdem das Urteil vom 25. April 1969 in Gegenwart des Angeklagten verkündet, der Angeklagte über die Einlegung von Rechtsmitteln belehrt und er am 15. August 1969 zum Strafantritt geladen worden war, beantragte er durch ein am 19. August 1969 beim Landgericht eingegangenes . Gesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision. Darin trägt er vor, er habe nach der Urteilsverkündung seinen _ Verteidiger beauftragt, Revision einzulegen. Nachdem sein Verteidiger sich dahin geäußert hatte, daß der antragsteller ihn nie beauftragt habe, Revision einzulegen, erneuerte der in Hart befindliche Angeklagte am 18. September 1969 zu Protokoll der Geschättsstelle des amts-

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gerichts Mannheim den Wiedereinsetzungsamtrag, legte ausdrücklich Revision ein und berief sich zur Glaubhaftmachung dafür, daß er seinen Verteidiger mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt habe, auf das Zeugnis seines damaligen Mitangeklagten und der beiden Polizeibeamten, die ihn vorgeführt hätten.

Das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18. August 1969 ist rechtzeitig gestellt. Aus ihm geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, daß der Angeklagte das Urteil vom 25. April 1969 mit der Hevision angreifen will und angreift. Das ist als Einlegung der Revision anzusehen. Damit ist die versäumte Verfahrenshandlung zugleich nachgeholt.

Ob der Angeklagte einen Versäumungsgrund rechtzeitig glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen und kann aut Grund der angegebenen Beweismittel - andere Beweismittel sind nicht ersichtlich - nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Revision verhindert worden ist. Sein Verteidiger hat bekundet, daß der Angeklagte ihm keinen Auftrag zur Einlegung der kevision erteilt, er mit diesem nach der Verhandlung nie mehr eine Aussprache gehabt habe und ein Versehen seinerseits ausgeschlossen sei. Die beiden Polizeibeamten, die den Angeklagten zur Hauptverhandlung vorgeführt hatten, können sich nicht einmal mehr an den Angeklagten erinnern. Bei dieser Sachlage würde angesichts der sicheren Bekundung des Verteidigers der Nachweis des auitrags der Revisionseinlegung an

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-18/2-str-54-70#rd_5

diesen auch nicht erbracht werden, wenn der damalige Mitangeklagte die Behauptungen des Angeklagten bestätigen würde. Mithin konnte der Angeklagte nicht in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist eingesetzt werden.

Da demnach die Revision verspätet eingelegt ist, war sie als unzulässig zu verwerfen.

Baldus Kirchhof Bundesrichter Henning ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus

Müller Baumgarten