Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 17.02.1970 – 5 StR 2/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Rudolf H (EEED zus TE. geboren am EB 950 in NEE,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Manne

2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs kst 'in der Sitzung vom 17.Februar 1970, -an.der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Schmidt Schmitt Dr.Börker Fleischmann "

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

'Justizhauptsekretär (mw

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Reeht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1,August 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, dar das Wort "schwerer" und die in Klammern ange! "ührte ‚Gesetzesstelle wegfallen;

.b) im Strafausspruch mit.den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die Sache wird zur Eintöcheidung über die Strafe. und die Kosten der Revision an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

3. Die weitergehende Revision’wird verworfen.- -

- Von Rechts wegen -

-3-

Grün.d e

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht mit einem.Manne (§ 1754 Nr.3 StGB a.F.) zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und. rügt die Verletzung materiellen Rechts.

1, Die Verfahrensrüge ist unzulässig.

Wie die beiden ersten Sätze und der -zusammenfassende Schlußsatz. der Verfahrensbeschwerde erkennen lassen, will der Verteidiger nicht die Verantwortung für diese Rüge übernehmen. Sie ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben; (RGSt 73,23).

2. Auf die Sachbeschwerde ist- der: Schnläspruch zu ändern und das Urteil im Strafausspr ruch aufzuheben.

Der Schuldspruch kann nicht bestehenbleiben, weil der Angeklagte nach dem von dem Urteil festgestellten sachverhalt nur nach § 175 Abs.! Nr.1'StGBin der Übergangsfassung des Artikel 106 des 1.StrRG's vom 25.Juni 1969 (BGBl 1,645) zu bestrafen ist. Demgemäß war der Schuldspruch in entsprechender Anwendung, des 8 354, Abs, 1 StPO zu ändern. .

Infolge der zugunsten des. Angeklagten anzuwendenden Gesetzesänderung hat auch der Strafausspruch keinen Bestand.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag Ü=s General-

bundesanwalts.

- U.

-4-

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Fest. stellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

Sarstedt Schmidt Schmitt

Börker Fleischmann