Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 11.02.1970 – 2 StR 590/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 590/69 URTEIL CAR

in der Strafsache

gegen

den Kautmann Hans Hermann Friedrich N Emmi aus Ds zeboren am GE 1905 in MED ,

wegen Untreue

20

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt

am Main vom 13. Mai 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt. Seine Revision, mit der er die uachbeschwerde erhebt, bleibt ohne Erfolg.

- 3 -

Der Angeklagte betrieb ein Architektur- und Baubetreuungsbüro, das sich mit der Erstellung von Einzelund Reihenhäusern zum Festpreis, der Planung und Erschließung von Siedlungsprojekten und der Beschaffung der Finanzierungsmittel befaßte. Nach den Feststellungen hat er in zehn Fällen, in denen Bauinteressenten mit ihm Verträge schlossen, Geläbeträge, die die Interessenten zur Finanzierung ihrer Bauvorhaben an ihn zahlten, nicht zum vertraglich vorgesehenen Zweck, sondern anderweitig verwendet und dadurch seine Vertragspartner geschädigt. Hierin sieht die Strafkammer mit Recht die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue (Treubruchstatbestand).

Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen erschöpfen sich weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer ihm Untreue vorwerfe, obwohl in verschiedenen schriftlichen Verträgen Bestimmungen über die Verwendung eingezahlter Gelder nicht enthalten seien, ist seine Auffassung nicht haltbar: Die Verpflichtung des Angeklagten, die von den einzelnen Bauinteressenten an ihn gezahlten Gelder als zweckgebundene Beträge für die jeweiligen Bauvorhaben zu verwenden, bedurfte keiner besonderen Fixierung; sie ergab sich ohne weiteres aus der Art der geschlossenen Verträge.

Daß verschiedene Bauherren nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten auf ihre Bauvorhaben höhere als die ursprünglich vorgesehenen Aufwendungen machen mußten, ist für den Tatbestand der Untreue unerheblich und vom Landgericht in diesem Sinn auch nicht gewertet worden.

-A-Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.

Baldus Willms Henning

Müller Baumgarten