Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 04.02.1970 – 2 StR 555/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
46 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 555/69 URTEIL 42
in der Strafsache
gegen
den Heizungsmonteur Richard Anton E EB aus
TORE , dort geboren au EEE 1930, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1970, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.’GWin der Verhandlung, Bundesanwalt WE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED au: u,
als Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Frankfurt a.M.
vom 15. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Nach den Feststellungen entblößte sich der Angeklagte vor der am EEE 956 geborenen Cornelia He im Frühjahr 1967 und im Herbst 1967, spielte an seinen Glied und ließ das Kind zuschauen. Gleichzeitig zog er dem Kind den Schlüpfer herunter und spielte auch an dessen Geschlechtsteil.
Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Verfah-
rensbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte hat das der Verurteilung zugrunde liegende Geschehen in Abrede gestellt. Die Feststellungen stützen sich insoweit ausschließlich auf die Zeugenaussage der Cornelia Hm, die in den Urteilsgründen als in der Entwicklung erheblich zurückgebliebenes debiles Kind mit schizotymer Persönlichkeitsstruktur bezeichnet ist. Über die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin hat das Landgericht eine Diplompsychologin als Sachverständige gehört, die das Kind als glaubwürdig befunden hat. Die hilfsweise beantragte Einholung eines #sychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Zeugeneignung und Glaubwürdigkeit von Cornelia EZ Het es in den Urteilsgründen abgelehnt, "weil das Gegenteil der zu beweisenden Unglaubwürdigkeit durch das psychologische Gutachten in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck der Zeugin in der Hauptverhandlung bereits erwiesen sei. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zwar in ihrer Entwicklung zurückgebliebenen, aber an sich gei-
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stig gesunden Zeugin sei nicht Sache des psychiatrischen, sondern des psychologischen Sachverständigen, der vorliegend dieser Aufgabe gerecht geworden sei",
Diese Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisamtrages wird von der Revision zutreffend beanstandet.
Ein Beweisamtrag zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen zum selben Beweisthema darf nur dann mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits durch das frühere Gutachten erwiesen sei, wenn keine der in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Ausnahmen gegeben ist. So hat dieser Ablehnungsgrund u.a. auszuscheiden, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist.
So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Mögen, wenn es um die sachverständige Beurteilung der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit eines Kindes geht, Psychologe und Psychiater grundsätzlich nach Art und Bedeutung ihres Gutachtens gleich zu bewerten sein, so daß nach dem Gutachten des einen ein zusätzliches Gutachten des anderen regelmäßig zu entbehren ist, so gewinnt doch das Gutachten des Psychiaters regelmäßig dann erhöhte Bedeutung, wenn ein in seiner Entwicklung gestörtes Kind zu begutachten ist und die Frage ansteht, ob sich in dieser Entwicklungsstörung eine geistige Erkrankung ausspricht. Hier setzt bereits die Antwort darauf, ob überhaupt ein krankhafter Zustand gegeben oder auszuschließen ist, ein Psychiatrisches Fachwissen voraus, das nicht ohne weiteres zum Rüstzeug des Psychologen gehört, sondern diesem nur kraft einer besonderen psychiatrischen Ausbildung eigen sein könnte (BGHSt 23, 8). Erst recht
muß dies gelten, wenn wie hier schon der Tatrichter einen Zustand als gegeben ansieht, der wie die Debilität nach allgemeiner Meinung in den Bereich des Krankhaften gehört. Mit Recht sieht deshalb die Revision einen Widerspruch darin, daß die Strafkammer das Kind einmal als debil und dann - bei Erörterung des Beweisamtrags - als geistig gesund bezeichnet.
Hiernach hätte die Strafkammer den Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nur heranziehen dürfen, wenn die von ihr gehörte Sachverständige zusätzlich besondere Sachkunde auch auf dem Gebiet der Psychiatrie besessen, die Strafkammer sich hiervon verläßlich überzeugt und dies in ihrer Entscheidung über die Ablehnung des Beweisamtrags mit zum Ausdruck gebracht hätte.
Daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, läßt sich nicht ausschließen. Es war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Der Verteidiger wird dann Gelegenheit haben, auch auf die Vernehmung der Mutter des Kindes zum Zweck der Gewinnung
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weiterer Anhaltspunkte für das Sachverständigengutachten hinzuwirken.
Baldus willns Henning Müller Baumgarten